Abmahnung wegen Filesharing in der Angelegenheit „On the Beach at Night Alone“ – aktuelle Informationen vom Rechtsanwalt

Abmahnung wegen Filesharing in der Sache „On the Beach at Night Alone“ bekommen? Worauf muss man achten?

Sie haben eine Abmahnung wegen Filesharing in der Sache „On the Beach at Night Alone“ bekommen und wollen herausfinden wie Sie am besten handeln sollen? Die Rechtsanwälte von LAWMUC haben grundlegende Fakten für abgemahnte Anschlussinhaber zusammengestellt.
Den Abgemahnten wird vorgeworfen den Film „On the Beach at Night Alone“ durch illegales Filesharing öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Durch das Abmahnschreiben in Sachen „On the Beach at Night Alone“ werden Ansprüche auf Schadensersatz und Unterlassung gegen die abgemahnten Anschlussinhaber aufgrund der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung geltend gemacht.

Was wird in der Angelegenheit „On the Beach at Night Alone“ gefordert?

Die abgemahnten Anschlussinhaber werden aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Schadensersatz und die entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu begleichen. Im Gegenzug für die Abgabe einer Erklärung und die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages wird eine außergerichtliche Einigung in der Sache angestrebt.

Abmahnung in Sachen „On the Beach at Night Alone“ erhalten – wie reagiere ich richtig?

Haben Sie eine Abmahnung in Sachen „On the Beach at Night Alone“ erhalten?
Wir raten Ihnen das Abmahnschreiben der Rechtsanwälte nicht zu ignorieren, sondern ernst zu nehmen. Lassen Sie sich von einem erfahrenen Rechtsanwalt beraten, bevor Sie voreilig die geforderten Zahlungen leisten oder die dem Schreiben beigefügte Unterlassungserklärung abgeben.

Unter welchen Voraussetzungen haben die Adressaten der Abmahnung gute Karten gegen die Abmahnung in Sachen „On the Beach at Night Alone“?

Sehr oft haben die betroffenen Anschlussinhaber erfolgsversprechende Verteidigungsmöglichkeiten.
Gute Verteidigungsmöglichkeiten haben die Adressaten der Abmahnung in Sachen „On the Beach at Night Alone“ etwa dann, wenn nicht der Anschlussinhaber selbst, sondern ein Familienmitglied oder sonst ein eigenständiger Dritter die Urheberrechtsverletzung veranlasst hat. Ist dies der Fall kann der Abgemahnte bzw. der Anschlussinhaber nicht als Täter in die Haftung genommen werden. Unter Umständen kommt dann noch eine Störerhaftung in Betracht, allerdings verpflichtet diese nicht zum Schadensersatz. Lediglich die Ersatzaufforderung und den Unterlassungsanspruch können dann gegen den Anschlussinhaber weiter verfolgen. Im Hinblick auf die Komplexität dieser Thematik sollte man zeitnah einen erfahrenen Rechtsanwalt um eine Stellungnahme ersuchen.

Auch in Bezug auf die Abgabe der Unterlassungserklärung sollte ein fachkundiger Rechtsanwalt um Rat ersucht werden. Dieser wird die Unterlassungserklärung überprüfen und die beste Lösung für Mahnungsempfänger herausarbeiten.

„On the Beach at Night Alone“ zum Download angeboten?

Der Vorwurf der Abmahnung in Sachen „On the Beach at Night Alone“ ist, dass der abgemahnte Anschlussinhaber „On the Beach at Night Alone“ zum Download angeboten hat. Dabei sollte man bedenken, dass das Angebot zum Download viel schneller klappt als vermutet. Dies kann oft sogar in wenigen Sekunden passieren sobald eine Verbindung zum lokalen Netzwerk hergestellt wird. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die abgemahnte Rechtsverletzung ohne Absicht geschehen ist.

Verteidigung bei Abmahnung in Sachen „On the Beach at Night Alone“ im Mehrpersonenhaushalt

abgemahnte Anschlussinhaber haben etwa dann gute Chancen gegen eine Abmahnung in Sachen „On the Beach at Night Alone“, wenn sie in einem Mehrpersonenhaushalt wohnen und ein Dritter (Kind, Mitbewohner, Partner u.a.] „On the Beach at Night Alone“ angeboten hat und der abgemahnte Anschlussinhaber dabei keine Pflichten verletzt hat. In solchen Fällen kann unter Umständen die Abgabe einer Unterlassungserklärung vermieden werden.

„On the Beach at Night Alone“ – Streit um die IP-Adresse

Abgemahnte Anschlussinhaber wundern sich oft warum ihre IP-Adresse nicht mit der IP-Adresse aus der Abmahnung übereinstimmt. Die divergierenden IP-Adressen resultieren daraus, dass es sich um dynamische IP-Adressen handelt, die sich täglich ändern.

„On the Beach at Night Alone“ – Haftungsvoraussetzungen

Zusammenfassend kann man sagen, dass der Anschlussinhaber nur dann haftet, in denen er entweder selbst Täter war oder aber den Internetanschluss an Dritte (Kindern, Partner, Mitbewohnern, Nachbarn, Mietern, Untermietern, Angestellten, Mitarbeitern u.a.) zur Verfügung gestellt hat und dabei seine Belehrungs- und/oder Prüfungspflichten verletzt hat. Dabei muss stets eine umfassende Überprüfung vorgenommen werden.

Gerne können abgemahnte Anschlussinhaber die LAWMUC Rechtsanwälte unter der Telefonnummer 089 588 031 390 erreichen, um ihren Fall unverbindlich zu besprechen.
Anfragen können auch über das auf unserer Internetseite vorhandene Kontaktformular sowie per Email gestellt werden.