Abmahnung von Waldorf Frommer wegen Filesharing in der Sache „Annabelle 2“ – die wichtigsten Informationen vom Rechtsanwalt

Die Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer mahnt im Auftrag ihres Mandanten zahlreiche Anschlussinhaber wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen in Sachen „Annabelle 2“ ab.

Abmahnung von Waldorf Frommer wegen Filesharing in Sachen „Annabelle 2“ erhalten? Was muss man dabei beachten?

Sie haben eine Abmahnung von Waldorf Frommer wegen Filesharing an „Annabelle 2“ erhalten und wissen nicht wie Sie am besten reagieren sollen? Die Anwälte von LAWMUC haben aktuelle Informationen für Abgemahnte zusammengefasst.
Den abgemahnten Anschlussinhabern wird von Waldorf Frommer vorgeworfen den Film „Annabelle 2“ durch illegales Filesharing öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Durch das Abmahnschreiben in der Angelegenheit „Annabelle 2“ macht die Kanzlei Waldorf Frommer Ansprüche auf Schadensersatz und Unterlassung gegen die abgemahnten Anschlussinhaber aufgrund der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung geltend.

Was fordern die Waldorf Frommer Rechtsanwälte in der Sache „Annabelle 2“?

Die betroffenen Anschlussinhaber werden aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Schadenersatz und die entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu bezahlen. Nach der Abgabe einer Erklärung und die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages wird eine außergerichtliche Einigung in der Sache angestrebt.

Abmahnung Waldorf Frommer in der Angelegenheit „Annabelle 2“ erhalten – wie reagiere ich richtig?

Haben Sie ebenfalls eine Abmahnung von Waldorf Frommer in der Angelegenheit „Annabelle 2“ erhalten?
Wir raten Ihnen das Abmahnschreiben der Kanzlei Waldorf Frommer nicht zu ignorieren, sondern ernst zu nehmen. Lassen Sie sich von einem erfahrenen Rechtsanwalt beraten, bevor Sie vorschnell die geltend gemachten Zahlungen leisten oder die dem Schreiben beigefügte Unterlassungserklärung abgeben.

Unter welchen Voraussetzungen haben die Abgemahnten gute Karten gegen die Abmahnung Waldorf Frommer in der Angelegenheit „Annabelle 2“?

Sehr oft haben die Abgemahnten gute Verteidigungsmöglichkeiten.
Erfolgsversprechende Verteidigungsmöglichkeiten haben abgemahnte Anschlussinhaber in der Angelegenheit „Annabelle 2“ zum Beispiel, wenn nicht der Anschlussinhaber selbst, sondern ein Familienmitglied oder sonst ein eigenständiger Dritter die Urheberrechtsverletzung veranlasst hat. Ist dies der Fall kann der Abgemahnte bzw. der Anschlussinhaber nicht als Täter in Anspruch genommen werden. In manchen Fällen kommt dann noch eine Störerhaftung in Frage, jedoch ist diese gerade nicht schadensersatzpflichtig. Lediglich die Ersatzaufforderung und den Unterlassungsanspruch können dann gegen den Anschlussinhaber weiter verfolgen. Deswegen sollte man rechtzeitig einen erfahrenen Rechtsanwalt um eine Stellungnahme ersuchen.

Auch in Bezug auf die Abgabe der Unterlassungserklärung sollte ein Rechtsanwalt mit Erfahrung im Urheberrecht um Rat ersucht werden. Dieser kann die Unterlassungserklärung überprüfen und die beste Lösung für den Betroffenen herausarbeiten.

Gerne können Abgemahnte uns unter der Telefonnummer 089 588 031 390 erreichen, um ihren Fall unverbindlich zu besprechen.
Anfragen können auch über das auf unserer Internetseite vorhandene Kontaktformular sowie per Email gestellt werden.