Die Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer mahnt im Auftrag ihres Mandanten zahlreiche Anschlussinhaber wegen Filesharing in der Angelegenheit „Logan – The Wolverine“ ab.
abgemahnte Anschlussinhaber können die LAWMUC Rechtsanwälte unter der Telefonnummer 089 588 031 390 erreichen, um ihre Vorgehensmöglichkeiten unverbindlich zu besprechen. Abgemahnte in der Angelegenheit „Logan – The Wolverine“ können bundesweit von unserer kostenlosen Erstberatung profitieren.
Abmahnung von den Waldorf Frommer Rechtsanwälten wegen Filesharing in der Angelegenheit „Logan – The Wolverine“ erhalten? Wie soll man darauf reagieren?
Sie haben eine Abmahnung von den Waldorf Frommer Rechtsanwälten wegen Filesharing an „Logan – The Wolverine“ erhalten und wollen wissen wie Sie am besten reagieren sollen? Die Juristen von LAWMUC haben aktuelle Informationen für Betroffene zusammengefasst.
Den Abgemahnten wird von den Waldorf Frommer Rechtsanwälten vorgeworfen den Film „Logan – The Wolverine“ durch illegales Filesharing öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Durch die Abmahnung in der Angelegenheit „Logan – The Wolverine“ macht die Kanzlei Waldorf Frommer Ansprüche auf Schadensersatz und Unterlassung gegen die Abgemahnten aufgrund der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung geltend.
Was fordern die Waldorf Frommer Rechtsanwälte in der Angelegenheit „Logan – The Wolverine“?
Die Abgemahnten werden aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Schadenersatz als auch die entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu begleichen. Gegen die Abgabe einer Erklärung und die Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes wird eine außergerichtliche Einigung angestrebt.
Abmahnung den Waldorf Frommer Rechtsanwälten in der Angelegenheit „Logan – The Wolverine“ erhalten – wie reagiere ich richtig?
Haben Sie ebenfalls eine Abmahnung von den Waldorf Frommer Rechtsanwälten in der Angelegenheit „Logan – The Wolverine“ erhalten?
Wir raten Ihnen das Abmahnschreiben der Waldorf Frommer Rechtsanwälte nicht zu ignorieren, sondern ernst zu nehmen. Lassen Sie sich von einem erfahrenen Rechtsanwalt beraten, bevor Sie vorschnell die geltend gemachten Zahlungen leisten oder die dem Schreiben beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben.
In welchen Fällen haben die abgemahnten Anschlussinhaber besonders gute Chancen gegen die Abmahnung den Waldorf Frommer Rechtsanwälten in der Angelegenheit „Logan – The Wolverine“?
In der Regel haben die abgemahnten Anschlussinhaber erfolgsversprechende Verteidigungsmöglichkeiten.
Erfolgsversprechende Verteidigungsmöglichkeiten haben abgemahnte Anschlussinhaber in der Angelegenheit „Logan – The Wolverine“ zum Beispiel, wenn nicht der Anschlussinhaber selbst, sondern ein Familienmitglied oder sonst ein eigenständiger Dritter die Urheberrechtsverletzung veranlasst hat. In so einem Fall kann der Abgemahnte bzw. der Anschlussinhaber nicht als Täter in die Haftung genommen werden. In manchen Fällen kommt dann noch eine Störerhaftung in Betracht, jedoch verpflichtet diese nicht zum Schadensersatz. Lediglich die Ersatzaufforderung und den Unterlassungsanspruch können dann gegen den Anschlussinhaber weiter verfolgen. Im Hinblick auf die Komplexität dieser Thematik sollte man zeitnah einen erfahrenen Rechtsanwalt um eine Stellungnahme ersuchen.
Auch in Bezug auf die Abgabe der Unterlassungserklärung sollte ein erfahrener Rechtsanwalt kontaktiert werden. Dieser wird die Unterlassungserklärung anpassen und die beste Lösung für Mahnungsempfänger finden.
Gerne können abgemahnte Anschlussinhaber die LAWMUC Rechtsanwälte unter der Telefonnummer 089 588 031 390 erreichen, um ihre Vorgehensmöglichkeiten unverbindlich zu besprechen. Abgemahnte in der Angelegenheit „Logan – The Wolverine“ können von unserer kostenlosen Ersteinschätzung profitieren.
Anfragen können auch über das auf unserer Internetseite vorhandene Kontaktformular sowie per Email gestellt werden.
Ist eine Unterlassungserklärung in in der Angelegenheit „Logan – The Wolverine“ unumgänglich?
Eine Unterlassungserklärung stellt eine zeitlich unbeschränkt gültige vertragliche Verpflichtung zur Bezahlung einer Vertragsstrafe dar. Sehr viele Anwälte empfehlen eine modifizierte Unterlassungserklärung, bei deren Anwendung Abgemahnte erhebliche Vorteile haben können. In jedem Fall muss allerdings genau überprüft werden, ob eine Unterlassungserklärung tatsächlich die einzige Lösung ist. Unter Umständen kann eine Unterlassungserklärung vermieden werden.
Verteigigung gegen eine Abmahnung in der Angelegenheit „Logan – The Wolverine“ auf Augenhöhe
Bei einer Abmahnung in der Angelegenheit „Logan – The Wolverine“ haben Abgemahnte beste Chancen, wenn sie sich von einem kompetenten Rechtsanwalt vertreten lassen und dadurch Waldorf Frommer auf Augenhöhe begegnen. Ohne einen Rechtsanwalt hat man meistens keine Chance.
„Logan – The Wolverine“ zum Download angeboten?
Der Vorwurf der Abmahnung in der Angelegenheit „Logan – The Wolverine“ ist, dass der Abgemahnte „Logan – The Wolverine“ zum Download angeboten hat. Dabei sollte bedacht werden, dass das Angebot zum Download schneller klappt als man in der Regel vermutet. Dies kann in vielen Fällen sogar in wenigen Sekunden passieren sobald eine Verbindung zum lokalen Netzwerk hergestellt wird. Dabei ist es unerheblich, ob die abgemahnte Urheberrechtsverletzung bewusst geschehen ist.
Verteidigung bei Abmahnung in der Angelegenheit „Logan – The Wolverine“ im Mehrpersonenhaushalt
Abgemahnte haben oft gute Chancen gegen eine Abmahnung in der Angelegenheit „Logan – The Wolverine“, wenn sie in einem Mehrpersonenhaushalt wohnen und ein Dritter (Kind, Mitbewohner, Partner u.a.] „Logan – The Wolverine“ angeboten hat und der Anschlussinhaber dabei keine Pflichten verletzt hat. In derartigen Fällen kann oft die Abgabe einer Unterlassungserklärung vermieden werden.
„Logan – The Wolverine“ – Beweiskraft der IP-Adresse
Abgemahnte rätseln oft warum ihre IP-Adresse nicht mit der IP-Adresse aus der Abmahnung übereinstimmt. Der Unterschied ergibt sich dadurch, dass es sich um dynamische IP-Adressen handelt, die sich dauernd ändern.
„Logan – The Wolverine“ – Haftungsvoraussetzungen
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Anschlussinhaber nur in den Fällen haftet, in denen er entweder selbst Täter war oder aber den Internetanschluss an Dritte (Kindern, Partner, Mitbewohnern, Nachbarn, Mietern, Untermietern, Angestellten, Mitarbeitern u.a.) zur Verfügung gestellt hat und hierbei seine Belehrungs- und/oder Prüfungspflichten verletzt hat. Dabei muss immer eine konkrete Einzelfallabwägung vorgenommen werden.