Die Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer mahnt im Auftrag ihres Mandanten derzeit Anschlussinhaber wegen Filesharing in der Angelegenheit „Annabelle“ ab.
Abmahnung von Waldorf Frommer wegen Filesharing in der Angelegenheit „Annabelle“ erhalten? Worum geht es dabei?
Sie haben eine Abmahnung von Waldorf Frommer wegen Filesharing an „Annabelle“ erhalten und wissen nicht wie Sie am besten reagieren sollen? Die Rechtsanwälte von LAWMUC haben grundlegende Fakten für Abgemahnte zusammengefasst.
Den von der Abmahnung Betroffenen wird von Waldorf Frommer vorgeworfen den Film „Annabelle“ durch illegales Filesharing öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Mit der Abmahnung in Sachen „Annabelle“ macht die Kanzlei Waldorf Frommer Ansprüche auf Schadensersatz und Unterlassung gegen die Abgemahnten aufgrund der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung geltend.
Was fordern die Waldorf Frommer Rechtsanwälte im Fall „Annabelle“?
Die Abgemahnten werden aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Schadenersatz als auch die entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu bezahlen. Nach der Abgabe einer Erklärung und die Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes wird eine außergerichtliche Beendigung des Rechtsstreits angestrebt.
Abmahnung Waldorf Frommer in Sachen „Annabelle“ erhalten – wie reagiere ich richtig?
Haben Sie ebenfalls eine Abmahnung von Waldorf Frommer in Sachen „Annabelle“ erhalten?
Unsere Rechtsanwälte raten Ihnen die Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer nicht zu ignorieren, sondern ernst zu nehmen. Lassen Sie sich von einem fachkundigen Rechtsanwalt beraten, bevor Sie vorschnell die geforderten Zahlungen leisten oder die dem Schreiben beigefügte Unterlassungserklärung abgeben.
Unter welchen Voraussetzungen haben die Abgemahnten gute Karten gegen die Abmahnung Waldorf Frommer in Sachen „Annabelle“?
In vielen Fällen gibt es erfolgsversprechende Verteidigungsmöglichkeiten.
Gute Verteidigungsmöglichkeiten haben die Adressaten der Abmahnung in Sachen „Annabelle“ zum Beispiel, wenn nicht der Anschlussinhaber selbst, sondern ein Familienmitglied oder sonst ein eigenständiger Dritter die Urheberrechtsverletzung veranlasst hat. In so einem Fall kann der Abgemahnte bzw. der Anschlussinhaber nicht als Täter in die Haftung genommen werden. Womöglich kommt dann noch eine Störerhaftung in Frage, allerdings verpflichtet diese nicht zum Schadensersatz. Lediglich die Ersatzaufforderung und den Unterlassungsanspruch können dann gegen den Anschlussinhaber weiter verfolgen. Deswegen sollte man frühzeitig einen fachkundigen Rechtsanwalt kontaktieren.
Auch bezüglich der Abgabe der Unterlassungserklärung sollte ein fachkundiger Rechtsanwalt um Rat ersucht werden. Dieser kann die Unterlassungserklärung überprüfen und die beste Lösung für den Betroffenen finden.
Gerne können abgemahnte Anschlussinhaber uns unter der Telefonnummer 089 588 031 390 erreichen, um ihre Vorgehensmöglichkeiten unverbindlich zu besprechen.
Anfragen können auch über das auf unserer Internetseite vorhandene Kontaktformular sowie per Email gestellt werden.