Die Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer mahnt im Auftrag ihrer Mandantschaft aktuell Anschlussinhaber wegen Filesharing in der Sache „King Arthur ab.
Abmahnung von der Kanzlei Waldorf Frommer wegen Filesharing in der Sache „King Arthur“ erhalten? Was muss man dabei beachten?
Sie haben eine Abmahnung von der Kanzlei Waldorf Frommer wegen Filesharing an „King Arthur“ erhalten und wollen wissen wie Sie am besten reagieren sollen? Die Anwälte von LAWMUC haben grundlegende Fakten für Betroffene zusammengestellt.
Den abgemahnten Anschlussinhabern wird von der Kanzlei Waldorf Frommer vorgeworfen den Film „King Arthur“ durch illegales Filesharing öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Durch das Abmahnschreiben wegen „King Arthur“ macht die Kanzlei Waldorf Frommer Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche gegen die Abgemahnten aufgrund der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung geltend.
Was fordert die Kanzlei Waldorf Frommer in der Angelegenheit „King Arthur“?
Die betroffenen Anschlussinhaber werden aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Schadenersatz als auch die entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu bezahlen. Nach der Abgabe einer Erklärung und die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages wird eine außergerichtliche Beendigung des Rechtsstreits angestrebt.
Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer wegen „King Arthur“ erhalten – wie reagiere ich richtig?
Haben Sie ebenfalls eine Abmahnung von der Kanzlei Waldorf Frommer wegen „King Arthur“ erhalten?
Wir raten Ihnen das Abmahnschreiben von Waldorf Frommer nicht zu ignorieren, sondern ernst zu nehmen. Lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt mit Erfahrung im Urheberrecht beraten, bevor Sie vorschnell die geforderten Zahlungen leisten oder die dem Schreiben beigefügte Unterlassungserklärung abgeben.
Unter welchen Voraussetzungen haben die Adressaten der Abmahnung eine starke Position gegen die Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer wegen „King Arthur“?
In der Regel bestehen verschiedene Verteidigungsmöglichkeiten.
Erfolgsversprechende Verteidigungsmöglichkeiten haben Abgemahnte wegen „King Arthur“ zum Beispiel, wenn nicht der Anschlussinhaber selbst, sondern ein Familienmitglied oder sonst ein eigenständiger Dritter die Urheberrechtsverletzung veranlasst hat. Ist dies der Fall kann der Abgemahnte bzw. der Anschlussinhaber nicht als Täter in Anspruch genommen werden. Womöglich kommt dann noch eine Störerhaftung in Betracht, allerdings ist diese gerade nicht schadensersatzpflichtig. Lediglich die Ersatzaufforderung und den Unterlassungsanspruch können dann gegen den Anschlussinhaber weiter verfolgen. Im Hinblick auf die Komplexität dieser Thematik sollte man rechtzeitig einen Rechtsanwalt mit Erfahrung im Urheberrecht um Rat ersuchen.
Auch bezüglich der Abgabe der Unterlassungserklärung sollte ein erfahrener Rechtsanwalt kontaktiert werden. Dieser kann die Unterlassungserklärung überprüfen und die beste Lösung für den Betroffenen herausarbeiten.
Gerne können abgemahnte Anschlussinhaber die LAWMUC Rechtsanwälte unter der Telefonnummer 089 588 031 390 erreichen, um ihren Fall unverbindlich zu besprechen.
Anfragen können auch über das auf unserer Internetseite vorhandene Kontaktformular sowie per Email gestellt werden.