Abmahnung wegen Filesharing von „Criminal Squad“ – die wichtigsten Informationen vom Rechtsanwalt

Abmahnung wegen Filesharing in der Angelegenheit „Criminal Squad“ erhalten? Was muss man dabei beachten?

Sie haben eine Abmahnung wegen Filesharing in der Angelegenheit „Criminal Squad“ erhalten und möchten erfahren wie Sie am besten handeln sollen? Die Anwälte von LAWMUC haben aktuellsten Informationen für abgemahnte Anschlussinhaber zusammengefasst.
Den Abgemahnten wird vorgeworfen den Film „Criminal Squad“ durch illegales Filesharing öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Durch die Abmahnung in der Angelegenheit „Criminal Squad“ werden Ansprüche auf Schadensersatz und Unterlassung gegen die Abgemahnten aufgrund der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung geltend gemacht.

Was wird in der Sache „Criminal Squad“ gefordert?

Die Abgemahnten werden aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Schadensersatz als auch die entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu bezahlen. Nach der Abgabe einer Erklärung und die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages wird eine außergerichtliche Einigung angestrebt.

Abmahnung in der Angelegenheit „Criminal Squad“ erhalten – wie reagiere ich richtig?

Haben Sie eine Abmahnung in der Angelegenheit „Criminal Squad“ erhalten?
Unsere Rechtsanwälte raten Ihnen das Abmahnschreiben der Kanzlei nicht zu ignorieren, sondern ernst zu nehmen. Lassen Sie sich von einem erfahrenen Rechtsanwalt beraten, bevor Sie unüberlegt die geforderten Zahlungen leisten oder die dem Schreiben beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben.

In welchen Fällen haben die betroffenen Anschlussinhaber gute Karten gegen die Abmahnung in der Angelegenheit „Criminal Squad“?

In vielen Fällen haben die betroffenen Anschlussinhaber verschiedene Verteidigungsmöglichkeiten.
Erfolgsversprechende Verteidigungsmöglichkeiten haben Betroffene in der Angelegenheit „Criminal Squad“ etwa dann, wenn nicht der Anschlussinhaber selbst, sondern ein Familienmitglied oder sonst ein eigenständiger Dritter die Urheberrechtsverletzung veranlasst hat. Ist dies der Fall kann der Abgemahnte bzw. der Anschlussinhaber nicht als Täter in die Haftung genommen werden. Zwar kommt dann noch eine Störerhaftung in Frage, jedoch verpflichtet diese nicht zum Schadensersatz. Lediglich die Ersatzaufforderung und den Unterlassungsanspruch können dann gegen den Anschlussinhaber weiter verfolgen. Im Hinblick auf die Komplexität dieser Thematik sollte man frühzeitig einen erfahrenen Rechtsanwalt kontaktieren.

Auch in Bezug auf die Abgabe der Unterlassungserklärung sollte ein erfahrener Rechtsanwalt um Rat ersucht werden. Dieser wird die Unterlassungserklärung anpassen und die beste Lösung für den Betroffenen finden.

„Criminal Squad“ zum Download angeboten?

Der Vorwurf der Abmahnung in der Angelegenheit „Criminal Squad“ ist, dass der abgemahnte Anschlussinhaber „Criminal Squad“ zum Download angeboten hat. Dabei sollte beachtet werden, dass das Angebot zum Download viel einfacher klappt als man in der Regel vermutet. Dies kann unter Umständen sogar in wenigen Sekunden passieren sobald eine Verbindung zum lokalen Netzwerk besteht. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung ohne Absicht begangen ist.

Vorgehensmöglichkeiten bei Abmahnung in der Angelegenheit „Criminal Squad“ im Mehrpersonenhaushalt

abgemahnte Anschlussinhaber haben in vielen Fällen gute Chancen gegen eine Abmahnung in der Angelegenheit „Criminal Squad“, wenn sie in einem Mehrpersonenhaushalt wohnen und ein Dritter (Kind, Mitbewohner, Partner u.a.] „Criminal Squad“ angeboten hat und der Adressat der Abmahnung dabei keine Pflichten verletzt hat. In derart gelagerten Fällen kann zum Teil sogar die Abgabe einer Unterlassungserklärung vermieden werden.

„Criminal Squad“ – Diskussionen um die IP-Adresse

Betroffene wundern sich oft warum ihre IP-Adresse nicht mit der IP-Adresse aus der Abmahnung übereinstimmt. Der Unterschied ergibt sich dadurch, dass es sich um dynamische IP-Adressen geht, die sich täglich ändern.

„Criminal Squad“ – Haftungsvoraussetzungen

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Anschlussinhaber nur in den Fällen haftet, in denen er entweder selbst Täter war oder aber den streitgegenständlichen Internetanschluss an Dritte (Kindern, Partner, Mitbewohnern, Nachbarn, Mietern, Untermietern, Angestellten, Mitarbeitern u.a.) zur Verfügung gestellt hat und hierbei seine Belehrungs- und/oder Prüfungspflichten verletzt hat. Dabei muss stets eine genaue Einzelfallabwägung vorgenommen werden.

Gerne können abgemahnte Anschlussinhaber unsere Rechtsanwälte unter der Telefonnummer 089 588 031 390 erreichen, um eine erste anwaltliche Einschätzung zu erhalten.