Landgericht Darmstadt – Rücktritt vom Tesla Kaufvertrag wegen Mängel im Paket für autonomes Fahren

Das Landgericht Darmstadt hat mit Urt. v. 21.02.2022, Az. 26O490/20 entschieden, dass Tesla das Fahrzeug zurücknehmen und den Preis zurückzahlen muss, da das Fahrzeug Mängel im Paket für autonomes Fahren aufweist.

Der Kunde hatte ein Fahrzeug mit einem HW 2,5 Computer und u.a. folgenden Extras – „Autopilot“ und „Volles Potenzial für autonomes Fahren“. Das FSD-Pakets (full self driving capability) war jedoch mangelhaft.

Problematisch war etwa das automatische Überholen auf der Autobahn so wie der automatische Spurwechsel an Ein- und Ausfahrten. Außerdem wurden Ampel- und Stoppschilder nicht erkannt. Aufgrund der Mängel war ein Rücktritt möglich. Der Käufer musste zwar eine Nutzungsentschädigung zahlen, die allerdings recht niedrig war.

Die Nutzungsentschädigung wird grundsätzlich anhand der zu erwartenden Gesamtlaufleistung berechnet. Die Tesla Anwälte hatten vorgetragen, dass eine Gesamtlaufleistung zwischen 200.000 und 250.000 Kilometer zu erwarten sei. Das LG Darmstadt hielt jedoch eine Gesamtlaufleistung von 800.000 Kilometern für ausschlaggebend. 

Aufgrund der angenommenen Gesamtlaufleistung von 800.000 Kilometern musste der Kläger für die rund 22.200 gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung  von lediglich 1.900 Euro bezahlen bzw. sich anrechnen lassen. Der Schadenersatzanspruch war in Höhe von 67.000 Euro.