Kindergeld für EU-Ausländer?- Anwälte informieren!

Kindergeld als wichtige Sozialleistung in Deutschland

Kindergeld ist eine der wichtigsten Sozialleistung für Familien mit Kindern. Das Kindergeld wird einkommensunabhängig und bei vorliegenden Anspruchsberechtigung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des jeweiligen Kindes grundsätzlich immer bezahlt. Bei volljährigen Kindern sind einige Besonderheiten zu beachten: Kinder ohne Berufsausbildung oder abgeschlossenem Studium erhalten in der Wartezeit auf einen Berufsausbildungsplatz und auch während der ersten Berufsausbildung oder während des Studiums noch Kindergeld.

Das Kindergeld ist ab dem dritten Kind gestaffelt und beträgt für das Jahr 2018:

  • für das erste und zweite Kind monatlich 194 Euro
  • für das dritte Kind monatlich 200 Euro
  • für das vierte und jedes weitere Kind monatlich 225 Euro

Kindergeld gibt es grundsätzlich

  • für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr,
  • für Kinder in Ausbildung, bis zum 25. Lebensjahr,
  • für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr.

Voraussetzungen für das Kindergeld für EU-Bürger und sonstige Ausländer

Wenn Sie EU-Bürger, Staatsangehörige des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz sind oder Sie haben die Staatsangehörigkeit eines der folgenden Staaten: Algerien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Marokko, Montenegro, Serbien, Tunesien, Türkei und Sie sind sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder beziehen Arbeitslosen- bzw. Krankengeld, so sind Sie berechtigt, einen Antrag auf Kindergeld bei der zuständigen Familienkasse zu stellen.

Wenn Sie eine gültige Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis besitzen, mit der Sie in Deutschland arbeiten dürfen oder Sie gehören zu den unanfechtbar anerkannten Flüchtlingen und Asylberechtigten, so können Sie ebenfalls den Antrag auf Kindergeld stellen.

Kinder, die im EU-Ausland leben

Im EU-Ausland lebende Kinder erhalten in der Regel keine deutsche Steuer-Identifikationsnummer und haben dementsprechend prinzipiell keinen Anspruch auf Gewährung des Kindergeldes. Der Anspruch hier kann allerdings dennoch bestehen, wenn die im Aufenthaltsland üblichen Dokumente zur Identifikation der Person vorgelegt werden können. Zur Beantragung von Kindergeld in Deutschland sind dann die entsprechenden Nachweise bei der zuständigen Familienkasse einzureichen

Erforderliche Nachweise

Den Antrag auf Kindergeld muss schriftlich bei der zuständigen Familienkasse gestellt werden. Bei Selbstständige müssen noch Nachweise wie z.B. die Gewerbeanmeldung oder eine Kopie des Steuerbescheids vorgelegt werden. Im Einzelfall können noch weitere Nachweise von der zuständigen Behörde angefordert werden. Die Nachweise müssen nicht im Original eingereicht werden. Kopien der entsprechenden Nachweise reichen vollkommen aus.

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