Abmahnung wegen Filesharing von „Magical Mystery“ – aktuelle Informationen vom Rechtsanwalt

Abmahnung wegen Filesharing in der Sache „Magical Mystery“ bekommen? Worauf ist zu achten?

Sie haben eine Abmahnung wegen Filesharing in der Sache „Magical Mystery“ bekommen und wollen herausfinden wie Sie am besten reagieren sollen? Die Juristen von LAWMUC haben grundlegende Informationen für abgemahnte Anschlussinhaber zusammengefasst.
Den Abgemahnten wird vorgeworfen den Film „Magical Mystery“ durch illegales Filesharing öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Durch die Abmahnung in der Angelegenheit „Magical Mystery“ werden Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche gegen die Betroffenen aufgrund der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung geltend gemacht.

Was wird in der Sache „Magical Mystery“ gefordert?

Die betroffenen Anschlussinhaber werden aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Schadensersatz und die entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu begleichen. Im Gegenzug für die Abgabe einer Erklärung und die Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes wird eine außergerichtliche Beendigung des Rechtsstreits angestrebt.

Abmahnung in der Angelegenheit „Magical Mystery“ erhalten – wie reagiere ich richtig?

Haben Sie eine Abmahnung in der Angelegenheit „Magical Mystery“ erhalten?
Wir raten Ihnen die Abmahnung der Kanzlei nicht zu ignorieren, sondern ernst zu nehmen. Lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt mit Erfahrung im Urheberrecht beraten, bevor Sie vorschnell die geltend gemachten Zahlungen leisten oder die dem Schreiben beigefügte Unterlassungserklärung abgeben.

Wann haben die Abgemahnten gute Karten gegen die Abmahnung in der Angelegenheit „Magical Mystery“?

In sehr vielen Fällen haben die abgemahnten Anschlussinhaber gute Verteidigungsmöglichkeiten.
Gute Verteidigungsmöglichkeiten haben abgemahnte Anschlussinhaber in der Angelegenheit „Magical Mystery“ etwa dann, wenn nicht der Anschlussinhaber selbst, sondern ein Familienmitglied oder sonst ein eigenständiger Dritter die Urheberrechtsverletzung veranlasst hat. In derartigen Fällen kann der Abgemahnte bzw. der Anschlussinhaber nicht als Täter in die Haftung genommen werden. Zwar kommt dann noch eine Störerhaftung in Frage, jedoch ist diese gerade nicht schadensersatzpflichtig. Lediglich die Ersatzaufforderung und den Unterlassungsanspruch können dann gegen den Anschlussinhaber weiter verfolgen. Im Hinblick auf die Komplexität dieser Thematik sollte man zeitnah einen Rechtsanwalt mit Erfahrung im Urheberrecht kontaktieren.

Auch hinsichtlich der Abgabe der Unterlassungserklärung sollte ein fachkundiger Rechtsanwalt um eine Stellungnahme ersucht werden. Dieser wird die Unterlassungserklärung anpassen und die beste Lösung für Mahnungsempfänger finden.

„Magical Mystery“ zum Download angeboten?

Der Vorwurf der Abmahnung in der Angelegenheit „Magical Mystery“ ist, dass der Abgemahnte „Magical Mystery“ zum Download angeboten hat. Dabei ist zu beachten, dass das Angebot zum Download viel schneller klappt als vermutet. Dies kann in vielen Fällen sogar in wenigen Sekunden geschehen sobald eine Verbindung zum Internet-Anschluss besteht. Dabei ist es unerheblich, ob die vorgeworfene Rechtsverletzung bewusst begangen ist.

Vorgehensmöglichkeiten bei Abmahnung in der Angelegenheit „Magical Mystery“ im Mehrpersonenhaushalt

Abgemahnte haben etwa dann gute Chancen gegen eine Abmahnung in der Angelegenheit „Magical Mystery“, wenn sie in einem Mehrpersonenhaushalt wohnen und ein Dritter (Kind, Mitbewohner, Partner u.a.] „Magical Mystery“ angeboten hat und der Adressat der Abmahnung dabei keine Pflichten verletzt hat. In diesen Fällen kann unter Umständen die Abgabe einer Unterlassungserklärung vermieden werden.

„Magical Mystery“ – Streit um die IP-Adresse

Betroffene rätseln oft warum ihre IP-Adresse nicht mit der IP-Adresse aus der Abmahnung übereinstimmt. Die divergierenden IP-Adressen resultieren daraus, dass es sich um dynamische IP-Adressen geht, die sich täglich ändern.

„Magical Mystery“ – Voraussetzungen für die Haftung

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Anschlussinhaber nur in denjenigen Fällen haftet, in denen er entweder selbst Täter war oder aber seinen Internetanschluss an Dritte (Kindern, Partner, Mitbewohnern, Nachbarn, Mietern, Untermietern, Angestellten, Mitarbeitern u.a.) zur Verfügung gestellt hat und hierbei seine Belehrungs- und/oder Prüfungspflichten verletzt hat. Dabei muss immer eine konkrete Einzelfallabwägung vorgenommen werden.

Gerne können abgemahnte Anschlussinhaber die LAWMUC Rechtsanwälte unter der Telefonnummer 089 588 031 390 erreichen, um ihren Fall unverbindlich zu besprechen.
Anfragen können auch über das auf unserer Internetseite vorhandene Kontaktformular sowie per Email gestellt werden.