Abmahnung wegen Filesharing in der Angelegenheit „Fifty Shades of Grey – Befreite Lust“ erhalten? Wie soll man darauf reagieren?
Sie haben eine Abmahnung wegen Filesharing in der Angelegenheit „Fifty Shades of Grey – Befreite Lust“ erhalten und möchten erfahren wie Sie am besten reagieren sollen? Die Juristen von LAWMUC haben die wichtigsten Informationen für Betroffene zusammengestellt.
Den Abgemahnten wird vorgeworfen den Film „Fifty Shades of Grey – Befreite Lust“ durch illegales Filesharing öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Mit der Abmahnung in der Angelegenheit „Fifty Shades of Grey – Befreite Lust“ werden Ansprüche auf Schadensersatz und Unterlassung gegen die betroffenen Anschlussinhaber aufgrund der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung geltend gemacht.
Was wird in der Sache „Fifty Shades of Grey – Befreite Lust“ gefordert?
Die abgemahnten Anschlussinhaber werden aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Schadensersatz und die entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu begleichen. Gegen die Abgabe einer Erklärung und die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages wird eine außergerichtliche Abgeltung der Ansprüche angestrebt.
Abmahnung in der Angelegenheit „Fifty Shades of Grey – Befreite Lust“ erhalten – wie reagiere ich richtig?
Haben Sie eine Abmahnung in der Angelegenheit „Fifty Shades of Grey – Befreite Lust“ erhalten?
Unsere Rechtsanwälte raten Ihnen das Abmahnschreiben der Kanzlei nicht zu ignorieren, sondern ernst zu nehmen. Lassen Sie sich von einem fachkundigen Rechtsanwalt beraten, bevor Sie unüberlegt die geforderten Zahlungen leisten oder die dem Schreiben beigefügte Unterlassungserklärung abgeben.
In welchen Fällen haben die Abgemahnten besonders gute Chancen gegen die Abmahnung in der Angelegenheit „Fifty Shades of Grey – Befreite Lust“?
In sehr vielen Fällen bestehen gute Verteidigungsmöglichkeiten.
Gute Verteidigungsmöglichkeiten haben abgemahnte Anschlussinhaber in der Angelegenheit „Fifty Shades of Grey – Befreite Lust“ etwa dann, wenn nicht der Anschlussinhaber selbst, sondern ein Familienmitglied oder sonst ein eigenständiger Dritter die Urheberrechtsverletzung veranlasst hat. Dann kann der Abgemahnte bzw. der Anschlussinhaber nicht als Täter in die Haftung genommen werden. Unter Umständen kommt dann noch eine Störerhaftung in Frage, jedoch ist diese gerade nicht schadensersatzpflichtig. Lediglich die Ersatzaufforderung und den Unterlassungsanspruch können dann gegen den Anschlussinhaber weiter verfolgen. Im Hinblick auf die Komplexität dieser Thematik sollte man rechtzeitig einen fachkundigen Rechtsanwalt um Hilfe ersuchen.
Auch bezüglich der Abgabe der Unterlassungserklärung sollte ein fachkundiger Rechtsanwalt aufgesucht werden. Dieser kann die Unterlassungserklärung modifizieren und die beste Lösung für den Betroffenen finden.
„Fifty Shades of Grey – Befreite Lust“ zum Download angeboten?
Der Vorwurf der Abmahnung in der Angelegenheit „Fifty Shades of Grey – Befreite Lust“ ist, dass der Betroffene „Fifty Shades of Grey – Befreite Lust“ zum Download angeboten hat. Dabei ist zu beachten, dass dies viel einfacher geht als man in der Regel vermutet. Dies kann unter Umständen sogar in wenigen Sekunden geschehen sobald eine Verbindung zum lokalen Netzwerk vorgenommen wird. Dabei ist es unerheblich, ob die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung bewusst geschehen ist.
Vorgehensmöglichkeiten bei Abmahnung in der Angelegenheit „Fifty Shades of Grey – Befreite Lust“ im Mehrpersonenhaushalt
Betroffene haben oft gute Chancen gegen eine Abmahnung in der Angelegenheit „Fifty Shades of Grey – Befreite Lust“, wenn sie in einem Mehrpersonenhaushalt wohnen und ein Dritter (Kind, Mitbewohner, Partner u.a.] „Fifty Shades of Grey – Befreite Lust“ angeboten hat und der Abgemahnte dabei keine Pflichten verletzt hat. In derart gelagerten Fällen kann zum Teil sogar die Abgabe einer Unterlassungserklärung vermieden werden.
„Fifty Shades of Grey – Befreite Lust“ – Beweiskraft der IP-Adresse
Betroffene Anschlussinhaber fragen sich oft warum ihre IP-Adresse nicht mit der IP-Adresse aus der Abmahnung übereinstimmt. Dies liegt daran, dass es sich um dynamische IP-Adressen geht, die sich ständig ändern.
„Fifty Shades of Grey – Befreite Lust“ – wann haftet man?
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Anschlussinhaber nur in den Fällen haftet, in denen er entweder selbst Täter war oder aber seinen Internetanschluss an Dritte (Kindern, Partner, Mitbewohnern, Nachbarn, Mietern, Untermietern, Angestellten, Mitarbeitern u.a.) zur Verfügung gestellt hat und hierbei seine Belehrungs- und/oder Prüfungspflichten verletzt hat. Dabei muss unbedingt eine umfassende Überprüfung vorgenommen werden.
Gerne können Abgemahnte unsere Rechtsanwälte unter der Telefonnummer 089 588 031 390 erreichen, um eine erste anwaltliche Einschätzung zu erhalten.