Abmahnung wegen Filesharing in der Angelegenheit „Nur Gott kann mich richten“ erhalten? Worum geht es dabei?
Sie haben eine Abmahnung wegen Filesharing in der Angelegenheit „Nur Gott kann mich richten“ erhalten und wissen nicht wie Sie am besten handeln sollen? Die Anwälte von LAWMUC haben aktuellsten Informationen für abgemahnte Anschlussinhaber zusammengefasst.
Den Abgemahnten wird vorgeworfen den Film „Nur Gott kann mich richten“ durch illegales Filesharing öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Durch das Abmahnschreiben in der Angelegenheit „Nur Gott kann mich richten“ werden Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche gegen die Abgemahnten aufgrund der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung geltend gemacht.
Was wird in der Angelegenheit „Nur Gott kann mich richten“ gefordert?
Die betroffenen Anschlussinhaber werden aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Schadensersatz und die entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu begleichen. Im Gegenzug für die Abgabe einer Erklärung und die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages wird eine außergerichtliche Einigung angestrebt.
Abmahnung in der Angelegenheit „Nur Gott kann mich richten“ erhalten – wie reagiere ich richtig?
Haben Sie eine Abmahnung in der Angelegenheit „Nur Gott kann mich richten“ erhalten?
Die Anwälte von LAWMUC raten Ihnen die Abmahnung der Rechtsanwälte nicht zu ignorieren, sondern ernst zu nehmen. Lassen Sie sich von einem fachkundigen Rechtsanwalt beraten, bevor Sie vorschnell die geltend gemachten Zahlungen leisten oder die dem Schreiben beigefügte Unterlassungserklärung abgeben.
Wann haben die Abgemahnten gute Karten gegen die Abmahnung in der Angelegenheit „Nur Gott kann mich richten“?
Sehr oft gibt es gute Verteidigungsmöglichkeiten.
Gute Verteidigungsmöglichkeiten haben Abgemahnte in der Angelegenheit „Nur Gott kann mich richten“ etwa dann, wenn nicht der Anschlussinhaber selbst, sondern ein Familienmitglied oder sonst ein eigenständiger Dritter die Urheberrechtsverletzung veranlasst hat. In so einem Fall kann der Abgemahnte bzw. der Anschlussinhaber nicht als Täter in die Haftung genommen werden. Zwar kommt dann noch eine Störerhaftung in Betracht, jedoch ist diese gerade nicht schadensersatzpflichtig. Lediglich die Ersatzaufforderung und den Unterlassungsanspruch können dann gegen den Anschlussinhaber weiter verfolgen. Daher sollte man zeitnah einen fachkundigen Rechtsanwalt um Rat ersuchen.
Auch in Bezug auf die Abgabe der Unterlassungserklärung sollte ein erfahrener Rechtsanwalt um eine Stellungnahme ersucht werden. Dieser kann die Unterlassungserklärung überprüfen und die beste Lösung für den Abgemahnten herausarbeiten.
„Nur Gott kann mich richten“ zum Download angeboten?
Der Vorwurf der Abmahnung in der Angelegenheit „Nur Gott kann mich richten“ ist, dass der Betroffene „Nur Gott kann mich richten“ zum Download angeboten hat. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass das Angebot zum Download schneller klappt als man in der Regel vermutet. Dies kann unter Umständen sogar in wenigen Sekunden passieren sobald eine Verbindung zum Internet-Anschluss vorgenommen wird. Dabei ist es unerheblich, ob die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung ohne Absicht erfolgt ist.
Vorgehensmöglichkeiten bei Abmahnung in der Angelegenheit „Nur Gott kann mich richten“ im Mehrpersonenhaushalt
Betroffene haben oft gute Chancen gegen eine Abmahnung in der Angelegenheit „Nur Gott kann mich richten“, wenn sie in einem Mehrpersonenhaushalt wohnen und ein Dritter (Kind, Mitbewohner, Partner u.a.] „Nur Gott kann mich richten“ angeboten hat und der Abgemahnte dabei keine Pflichten verletzt hat. In derartigen Fällen kann zum Teil sogar die Abgabe einer Unterlassungserklärung vermieden werden.
„Nur Gott kann mich richten“ – Diskussionen um die IP-Adresse
Betroffene Anschlussinhaber fragen sich oft warum ihre IP-Adresse nicht mit der IP-Adresse aus der Abmahnung übereinstimmt. Die divergierenden IP-Adressen resultieren daraus, dass es sich um dynamische IP-Adressen handelt, die sich regelmäßig ändern.
„Nur Gott kann mich richten“ – wann haftet der Anschlussinhaber?
Zusammenfassend kann man sagen, dass der Anschlussinhaber nur in den Fällen haftet, in denen er entweder selbst Täter war oder aber den streitgegenständlichen Internetanschluss an Dritte (Kindern, Partner, Mitbewohnern, Nachbarn, Mietern, Untermietern, Angestellten, Mitarbeitern u.a.) zur Verfügung gestellt hat und dabei seine Belehrungs- und/oder Prüfungspflichten verletzt hat. Dabei muss unbedingt eine vertiefte Einzelfallprüfung vorgenommen werden.
Gerne können abgemahnte Anschlussinhaber unsere Rechtsanwälte unter der Telefonnummer 089 588 031 390 erreichen, um ihren Fall unverbindlich zu besprechen.