Abmahnung wegen Filesharing in der Angelegenheit „Blade Runner 2049“ – wichtige Informationen vom Rechtsanwalt

Abmahnung wegen Filesharing in der Sache „Blade Runner 2049“ bekommen? Worauf muss man achten?

Sie haben eine Abmahnung wegen Filesharing in der Sache „Blade Runner 2049“ bekommen und möchten erfahren wie Sie am besten handeln sollen? Die Rechtsanwälte von LAWMUC haben aktuellsten Informationen für abgemahnte Anschlussinhaber zusammengestellt.
Den Abgemahnten wird vorgeworfen den Film „Blade Runner 2049“ durch illegales Filesharing öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Durch die Abmahnung wegen „Blade Runner 2049“ werden Ansprüche auf Schadensersatz und Unterlassung gegen die abgemahnten Anschlussinhaber aufgrund der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung geltend gemacht.

Was wird in der Angelegenheit „Blade Runner 2049“ gefordert?

Die abgemahnten Anschlussinhaber werden aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Schadenersatz und die entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu begleichen. Gegen die Abgabe einer Erklärung und die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages wird eine außergerichtliche Abgeltung der Ansprüche angestrebt.

Abmahnung wegen „Blade Runner 2049“ erhalten – wie reagiere ich richtig?

Haben Sie eine Abmahnung wegen „Blade Runner 2049“ erhalten?
Die Anwälte von LAWMUC raten Ihnen die Abmahnung der Rechtsanwälte nicht zu ignorieren, sondern ernst zu nehmen. Lassen Sie sich von einem fachkundigen Rechtsanwalt beraten, bevor Sie voreilig die geltend gemachten Zahlungen leisten oder die vorformulierte Unterlassungserklärung abgeben.

Unter welchen Voraussetzungen haben die abgemahnten Anschlussinhaber besonders gute Chancen gegen die Abmahnung wegen „Blade Runner 2049“?

In vielen Fällen haben die Abgemahnten gute Verteidigungsmöglichkeiten.
Erfolgsversprechende Verteidigungsmöglichkeiten haben Betroffene wegen „Blade Runner 2049“ etwa dann, wenn nicht der Anschlussinhaber selbst, sondern ein Familienmitglied oder sonst ein eigenständiger Dritter die Urheberrechtsverletzung veranlasst hat. Ist dies der Fall kann der Abgemahnte bzw. der Anschlussinhaber nicht als Täter in Anspruch genommen werden. In manchen Fällen kommt dann noch eine Störerhaftung in Frage, jedoch begründet sie keinen Schadensersatzanspruch. Lediglich die Ersatzaufforderung und den Unterlassungsanspruch können dann gegen den Anschlussinhaber weiter verfolgen. Im Hinblick auf die Komplexität dieser Thematik sollte man frühzeitig einen fachkundigen Rechtsanwalt um eine Stellungnahme ersuchen.

Auch hinsichtlich der Abgabe der Unterlassungserklärung sollte ein erfahrener Rechtsanwalt um Hilfe ersucht werden. Dieser kann die Unterlassungserklärung modifizieren und die beste Lösung für den Mahnungsadressaten finden.

„Blade Runner 2049“ zum Download angeboten?

Der Vorwurf der Abmahnung wegen „Blade Runner 2049“ ist, dass der betroffene Anschlussinhaber „Blade Runner 2049“ zum Download angeboten hat. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass dies viel einfacher klappt als man denkt. Dies kann unter Umständen sogar in wenigen Sekunden passieren sobald eine Verbindung zum lokalen Netzwerk hergestellt wird. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die im Raum stehende Rechtsverletzung ohne Absicht erfolgt ist.

Vorgehensmöglichkeiten bei Abmahnung wegen „Blade Runner 2049“ im Mehrpersonenhaushalt

betroffene Anschlussinhaber haben oft gute Chancen gegen eine Abmahnung wegen „Blade Runner 2049“, wenn sie in einem Mehrpersonenhaushalt wohnen und ein Dritter (Kind, Mitbewohner, Partner u.a.] „Blade Runner 2049“ angeboten hat und der Abgemahnte dabei keine Pflichten verletzt hat. In diesen Fällen kann oft die Abgabe einer Unterlassungserklärung vermieden werden.

„Blade Runner 2049“ – Fragen bezüglich der IP-Adresse

Betroffene wundern sich oft warum ihre IP-Adresse nicht mit der IP-Adresse aus der Abmahnung übereinstimmt. Die divergierenden IP-Adressen resultieren daraus, dass es sich um dynamische IP-Adressen geht, die sich ständig ändern.

„Blade Runner 2049“ – Voraussetzungen für die Haftung

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Anschlussinhaber nur in den Fällen haftet, in denen er entweder selbst Täter war oder aber den Internetanschluss an Dritte (Kindern, Partner, Mitbewohnern, Nachbarn, Mietern, Untermietern, Angestellten, Mitarbeitern u.a.) zur Verfügung gestellt hat und hierbei seine Belehrungs- und/oder Prüfungspflichten verletzt hat. Dabei muss stets eine konkrete Überprüfung vorgenommen werden.

Gerne können abgemahnte Anschlussinhaber die LAWMUC Rechtsanwälte unter der Telefonnummer 089 588 031 390 erreichen, um eine erste anwaltliche Einschätzung zu erhalten.
Anfragen können auch über das auf unserer Internetseite vorhandene Kontaktformular sowie per Email gestellt werden.