Abmahnung von Waldorf Frommer wegen Filesharing in Sachen „Das kleine Gespenst“

Die Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer mahnt im Auftrag ihres Mandanten aktuell Anschlussinhaber wegen Filesharing in der Angelegenheit „Das kleine Gespenst“ ab.
Abgemahnte Anschlussinhaber können die LAWMUC Rechtsanwälte unter der Telefonnummer 089 588 031 390 erreichen, um ihren Fall unverbindlich zu besprechen. Abgemahnte Anschlussinhaber in der Angelegenheit „Das kleine Gespenst“ können bundesweit von unserer kostenfreien Erstberatung Gebrauch machen.

Abmahnung von Waldorf Frommer wegen Filesharing in der Angelegenheit „Das kleine Gespenst“ erhalten? Was muss man dabei beachten?

Sie haben eine Abmahnung von Waldorf Frommer wegen Filesharing an „Das kleine Gespenst“ erhalten und wissen nicht wie Sie am besten reagieren sollen? Die Anwälte von LAWMUC haben grundlegende Fakten für abgemahnte Anschlussinhaber zusammengefasst.
Den abgemahnten Anschlussinhabern wird von Waldorf Frommer vorgeworfen den Film „Das kleine Gespenst“ durch illegales Filesharing öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Mit der Abmahnung in der Angelegenheit „Das kleine Gespenst“ macht die Kanzlei Waldorf Frommer Ansprüche auf Schadensersatz und Unterlassung gegen die abgemahnten Anschlussinhaber aufgrund der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung geltend.

Was fordert die Kanzlei Waldorf Frommer im Fall „Das kleine Gespenst“?

Die abgemahnten Anschlussinhaber werden aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Schadenersatz als auch die entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu bezahlen. Im Gegenzug für die Abgabe einer Erklärung und die Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes wird eine außergerichtliche Einigung in der Sache angestrebt.

Abmahnung Waldorf Frommer in der Angelegenheit „Das kleine Gespenst“ erhalten – wie reagiere ich richtig?

Haben Sie ebenfalls eine Abmahnung von Waldorf Frommer in der Angelegenheit „Das kleine Gespenst“ erhalten?
Die Anwälte von LAWMUC raten Ihnen die Abmahnung von Waldorf Frommer nicht zu ignorieren, sondern ernst zu nehmen. Lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt mit Erfahrung im Urheberrecht beraten, bevor Sie unüberlegt die geforderten Zahlungen leisten oder die vorformulierte Unterlassungserklärung unterschreiben.

Unter welchen Voraussetzungen haben die abgemahnten Anschlussinhaber eine starke Position gegen die Abmahnung Waldorf Frommer in der Angelegenheit „Das kleine Gespenst“?

Sehr oft haben die betroffenen Anschlussinhaber gute Verteidigungsmöglichkeiten.
Erfolgsversprechende Verteidigungsmöglichkeiten haben die Adressaten der Abmahnung in der Angelegenheit „Das kleine Gespenst“ zum Beispiel, wenn nicht der Anschlussinhaber selbst, sondern ein Familienmitglied oder sonst ein eigenständiger Dritter die Urheberrechtsverletzung veranlasst hat. In so einem Fall kann der Abgemahnte bzw. der Anschlussinhaber nicht als Täter in die Haftung genommen werden. Unter Umständen kommt dann noch eine Störerhaftung in Frage, jedoch ist diese gerade nicht schadensersatzpflichtig. Lediglich die Ersatzaufforderung und den Unterlassungsanspruch können dann gegen den Anschlussinhaber weiter verfolgen. Im Hinblick auf die Komplexität dieser Thematik sollte man zeitnah einen Rechtsanwalt mit Erfahrung im Urheberrecht um eine Stellungnahme ersuchen.

Auch hinsichtlich der Abgabe der Unterlassungserklärung sollte ein fachkundiger Rechtsanwalt um Hilfe ersucht werden. Dieser wird die Unterlassungserklärung anpassen und die beste Lösung für den Abgemahnten finden.

Gerne können Abgemahnte die LAWMUC Rechtsanwälte unter der Telefonnummer 089 588 031 390 erreichen, um ihren Fall unverbindlich zu besprechen. Abgemahnte Anschlussinhaber in der Angelegenheit „Das kleine Gespenst“ können von unserer kostenlosen Ersteinschätzung Gebrauch machen.
Anfragen können auch über das auf unserer Internetseite vorhandene Kontaktformular sowie per Email gestellt werden.

Ist eine Unterlassungserklärung in in der Angelegenheit „Das kleine Gespenst“ erforderlich?

Eine Unterlassungserklärung stellt eine lebenslang gültige vertragliche Verpflichtung zur Bezahlung einer Vertragsstrafe dar. Sehr viele Anwaltskanzleien empfehlen eine modifizierte Unterlassungserklärung, wodurch Betroffene nicht unterhebliche Vorteile genießen können. In jedem Fall muss aber präzise überprüft werden, ob eine Unterlassungserklärung tatsächlich notwendig ist. Oft kann eine Unterlassungserklärung vermieden werden.

Verteigigung gegen eine Abmahnung in der Angelegenheit „Das kleine Gespenst“ auf Augenhöhe

Bei einer Abmahnung in der Angelegenheit „Das kleine Gespenst“ haben Betroffene beste Chancen, wenn sie sich von einem engagierten Rechtsanwalt vertreten lassen und dadurch Waldorf Frommer auf Augenhöhe begegnen. Ohne einen Rechtsanwalt wird man in der Regel nicht ernst genommen.

„Das kleine Gespenst“ zum Download angeboten?

Der Vorwurf der Abmahnung in der Angelegenheit „Das kleine Gespenst“ ist, dass der Betroffene „Das kleine Gespenst“ zum Download angeboten hat. Dabei sollte beachtet werden, dass dies viel schneller klappt als die meisten vermuten. Dies kann oft sogar in wenigen Sekunden geschehen sobald eine Verbindung zum Internet besteht. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die abgemahnte Rechtsverletzung bewusst erfolgt ist.

Vorgehensmöglichkeiten bei Abmahnung in der Angelegenheit „Das kleine Gespenst“ im Mehrpersonenhaushalt

Betroffene haben in vielen Fällen gute Chancen gegen eine Abmahnung in der Angelegenheit „Das kleine Gespenst“, wenn sie in einem Mehrpersonenhaushalt wohnen und ein Dritter (Kind, Mitbewohner, Partner u.a.] „Das kleine Gespenst“ angeboten hat und der abgemahnte Anschlussinhaber dabei keine Pflichten verletzt hat. In derart gelagerten Fällen kann zum Teil sogar die Abgabe einer Unterlassungserklärung vermieden werden.

„Das kleine Gespenst“ – Streit um die IP-Adresse

Betroffene stellen sich oft die Frage warum ihre IP-Adresse nicht mit der IP-Adresse aus der Abmahnung übereinstimmt. Dies liegt daran, dass es sich um dynamische IP-Adressen geht, die sich alle 24 Stunden ändern.

„Das kleine Gespenst“ – wann haftet man?

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Anschlussinhaber nur in den Fällen haftet, in denen er entweder selbst Täter war oder aber den streitgegenständlichen Internetanschluss an Dritte (Kindern, Partner, Mitbewohnern, Nachbarn, Mietern, Untermietern, Angestellten, Mitarbeitern u.a.) zur Verfügung gestellt hat und hierbei seine Belehrungs- und/oder Prüfungspflichten verletzt hat. Dabei muss stets eine genaue Einzelfallprüfung vorgenommen werden.
Allgemeine Informationen über Waldorf Frommer und Abmahnungen

Waldorf Frommer – Kanzleiinformationen
Waldorf Frommer ist eine auf Medien- und Urheberrecht spezialisierte Anwaltskanzlei mit Sitz in München. Die Rechtsanwälte von Waldorf Frommer vertreten die rechtlichen Interessen großer Medienunternehmen, indem sie bei Urheberrechtsverletzungen an Abmahnungen an die Anschlussinhaber verschickt. Die Abmahnungen enthalten auch eine vorformulierte Unterlassungserklärung, die von den Adressaten der Abmahnung unterschrieben werden muss. Für den Fall der Nichtzahlung wird eine Klage durch die Rechtsanwälte von Waldorf Frommer in Aussicht gestellt.