Abmahnung von den Waldorf Frommer Rechtsanwälten wegen Filesharing in der Angelegenheit „Deadpool“ – aktuelle Informationen vom Rechtsanwalt

Die Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer mahnt im Auftrag ihres Mandanten momentan Anschlussinhaber wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen in der Sache „Deadpool“ ab.

Abmahnung von Waldorf Frommer wegen Filesharing in der Sache „Deadpool“ erhalten? Wie soll man darauf reagieren?

Sie haben eine Abmahnung von Waldorf Frommer wegen Filesharing an „Deadpool“ erhalten und wollen wissen wie Sie am besten reagieren sollen? Die Rechtsanwälte von LAWMUC haben die wichtigsten Informationen für Betroffene zusammengefasst.
Den abgemahnten Anschlussinhabern wird von Waldorf Frommer vorgeworfen den Film „Deadpool“ durch illegales Filesharing öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Durch das Abmahnschreiben in der Sache „Deadpool“ machen die Rechtsanwälte von Waldorf Frommer Ansprüche auf Schadensersatz und Unterlassung gegen die Abgemahnten aufgrund der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung geltend.

Was fordern die Waldorf Frommer Rechtsanwälte im Fall „Deadpool“?

Die Abgemahnten werden aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Schadenersatz als auch die entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu begleichen. Im Gegenzug für die Abgabe einer Erklärung und die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages wird eine außergerichtliche Einigung angestrebt.

Abmahnung Waldorf Frommer in der Sache „Deadpool“ erhalten – wie reagiere ich richtig?

Haben Sie ebenfalls eine Abmahnung von Waldorf Frommer in der Sache „Deadpool“ erhalten?
Unsere Rechtsanwälte raten Ihnen die Abmahnung der Waldorf Frommer Rechtsanwälte nicht zu ignorieren, sondern ernst zu nehmen. Lassen Sie sich von einem fachkundigen Rechtsanwalt beraten, bevor Sie unüberlegt die geforderten Zahlungen leisten oder die vorformulierte Unterlassungserklärung abgeben.

Unter welchen Voraussetzungen haben die Abgemahnten eine starke Position gegen die Abmahnung Waldorf Frommer in der Sache „Deadpool“?

In vielen Fällen haben die Abgemahnten gute Verteidigungsmöglichkeiten.
Erfolgsversprechende Verteidigungsmöglichkeiten haben abgemahnte Anschlussinhaber in der Sache „Deadpool“ etwa dann, wenn nicht der Anschlussinhaber selbst, sondern ein Familienmitglied oder sonst ein eigenständiger Dritter die Urheberrechtsverletzung veranlasst hat. In derartigen Fällen kann der Abgemahnte bzw. der Anschlussinhaber nicht als Täter in Anspruch genommen werden. Unter Umständen kommt dann noch eine Störerhaftung in Betracht, jedoch verpflichtet diese nicht zum Schadensersatz. Lediglich die Ersatzaufforderung und den Unterlassungsanspruch können dann gegen den Anschlussinhaber weiter verfolgen. Daher sollte man rechtzeitig einen fachkundigen Rechtsanwalt um Rat ersuchen.

Auch in Bezug auf die Abgabe der Unterlassungserklärung sollte ein erfahrener Rechtsanwalt um Hilfe ersucht werden. Dieser wird die Unterlassungserklärung modifizieren und die beste Lösung für den Abgemahnten finden.

Gerne können abgemahnte Anschlussinhaber uns unter der Telefonnummer 089 588 031 390 erreichen, um eine erste anwaltliche Einschätzung zu erhalten.
Anfragen können auch über das auf unserer Internetseite vorhandene Kontaktformular sowie per Email gestellt werden.