Die Rürup-Rente bei der Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung (vormals Deutscher Herold)
Im Jahre 2005 wurde die Basisrente eingeführt. Die Basisrente, auch Rürup-Rente nach dem Ökonomen Bert Rürup genannt, stellt eine steuerlich begünstigte Form der privaten Altersvorsorge. Sie tritt damit neben die versicherungsrechtlichen Vorsorgemöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung, der „klassischen“ privaten Rentenversicherung und der Riester-Rente.
Die Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG (vormals Deutscher Herold) hat etwa die Varianten Basis Renteinvest und der VarioInvest BasisRente angeboten.
Basisrente / Rürup-Rente kündigen?
Rürup-Verträge haben allgemein diverse Nachteile. Zum einen kann man sie nicht verkaufen oder beleihen und außerdem sind sie nur eingeschränkt vererbbar. Auch eine Kapitalauszahlung ist nicht leider möglich. Eine vorzeitige Kündigung ist auch nicht möglich. Wird „gekündigt“, wird der Vertrag eigentlich nur beitragsfrei gestellt, das eingezahlte Geld bleibt aber „blockiert“. Die Auszahlung erfolgt ausschließlich in monatlichen Rentenzahlungen, die auch entsprechend versteuert werden.
Widerruf der Rürup-Rente?
In den letzten Jahren haben viele Gerichte bestätigt, dass Rürup-Verträge fehlerhafte Widerrufsbelehrungen enthalten, die zu einem sog. ewigen Widerrufsrecht führen. Je nach Vertragsgestaltung kann auch ein Widerspruchsrecht vorliegen. Auch Verträge der Zurich sind teilweise betroffen. Rechtsanwalt Dimitrov bietet eine kostenfreie Erstberatung zum Thema Beendigung / Widerruf / Widerspruch bei Basisrente Verträgen.
Auch der Bundesgerichtshof hat in diversen Fällen Fehler in den Widerrufsbelehrungen einiger Versicherer festgestellt. Bei einem wirksamen Widerruf kommt es zu einer Rückabwicklung des Vertrags. Versicherungsnehmer können dann ihre eingezahlten Prämien nebst der gezogenen Nutzungen erstattet bzw. haben Anspruch auf Zahlung des ungezillmerten Deckungskapitals ohne Ansatz von Abschluss- und Vertriebskosten.
Ein häufiger Fehler der Basisrente Verträgen war zB, dass sie in der Widerrufsbelehrung zwar auf die Folgen eines Widerrufs eingehen, dabei aber nicht klargestellt wurde, dass der Versicherer bei einem Widerruf auch die gezogenen Nutzungen herauszugeben haben.
BGH Urteile bzgl. des Widerrufs von Basisrentenverträgen
So hat der BGH in dem Urteil mit dem Aktenzeichen IV ZR 40/22 zugunsten eines Allianz Versicherungsnehmers entschieden und seinen Widerruf für wirksam erklärt. In diesem Verfahren hatte der Allianz Kunde im Herbst 2009 einen Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen und im Jahr 2019 den Widerspruch erklärt. Damit war die Allianz nicht einverstanden. Der BGH hat bestätigt, dass bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ein wirksamer Widerruf viele Jahre nach Vertragsschluss noch erfolgen kann. Desweiteren hat der BGH klargestellt, dass eine Widerrufsbelehrung zum einen den Hinweis auf die Rückgewähr der empfangenen Leistungen und zum anderen auch den Hinweis auf die Herausgabe der gezogenen Nutzungen enthalten muss. Sind diese Hinweise nicht gegeben, so ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft. Die Rechtsfolge ist, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird. Zitat aus dem Urteil:
„… a) Zur ordnungsgemäßen Belehrung im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG für den Fall, dass der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt, gehört neben dem Hinweis auf die Rückgewähr empfangener Leistungen auch der Hinweis auf die herauszugebenden gezogenen Nutzungen.
b) Im Rahmen der Rückabwicklung nach § 152 Abs. 2 i.V.m. § 169 VVG ist der Rückkaufswert nach dem ungezillmerten Deckungskapital ohne Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten zu bestimmen.
BGH, Urteil vom 11. Oktober 2023 – IV ZR 40/22 – OLG Stuttgart LG Stuttgart …„
Auch in dem BGH Urteil vom 24.01.2024 – IV ZR 306/22 gegen die Generali Versicherung ging es um eine sog. Rürup Rente. Der Vertrag war im Jahr 2008 abgeschlossen und im Mai 2020 widerrufen worden.
Der BGH stellte fest, dass in der verwendeten Widerrufsbelehrung der Hinweis auf die Herausgabe gezogener Nutzungen gefehlt hat, sofern der Versicherungsschutz nicht vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Dieser Aspekt fehlte in der verwendeten Widerrufsbelehrung. Somit ist die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden und selbst im Jahr 2020 hat ein wirksamer Widerruf erfolgen können. Zitat aus dem Urteil:
„…Die Widerrufsfrist begann gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG nicht zu laufen, weil die Beklagte die Klägerin nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt hatte. …„
„… Schließlich hat der Senat auch entschieden, dass die fehlende Belehrung über den möglichen Nutzungsherausgabeanspruch nicht nur ein geringfügiger Belehrungsfehler ist, der einer Ausübung des Widerrufsrechts nach § 242 BGB entgegenstünde …“
Wie die beiden o.g. BGH-Urteile belegen, können Basisrente- bzw. Rürup-Verträge auch nach vielen Jahren widerrufen werden, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen ist. Denn Sinn und Zweck der Widerrufsbelehrung ist, dass die Kunden klar, umfassend und unmissverständlich über ihre Rechte belehrt werden, damit sie eine informierte Entscheidung treffen können und ihre Rechte wahrnehmen können.