Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung / Deutscher Herold Lebensversicherung – Widerruf, Widerspruch oder Kündigung?

Die Rürup-Rente bei der Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung (vormals Deutscher Herold)

Im Jahre 2005 wurde die Basisrente eingeführt. Die Basisrente, auch Rürup-Rente nach dem Ökonomen Bert Rürup genannt, stellt eine steuerlich begünstigte Form der privaten Altersvorsorge. Sie tritt damit neben die versicherungsrechtlichen Vorsorgemöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung, der „klassischen“ privaten Rentenversicherung und der Riester-Rente.

Die Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG (vormals Deutscher Herold) hat etwa die Varianten Basis Renteinvest und der VarioInvest BasisRente angeboten. 

Basisrente / Rürup-Rente kündigen?

Rürup-Verträge haben allgemein diverse Nachteile. Zum einen kann man sie nicht verkaufen oder beleihen und außerdem sind sie nur eingeschränkt vererbbar. Auch eine Kapitalauszahlung ist nicht leider möglich. Eine vorzeitige Kündigung ist auch nicht möglich. Wird „gekündigt“, wird der Vertrag eigentlich nur beitragsfrei gestellt, das eingezahlte Geld bleibt aber „blockiert“. Die Auszahlung erfolgt ausschließlich in monatlichen Rentenzahlungen, die auch entsprechend versteuert werden.

Widerruf der Rürup-Rente?

In den letzten Jahren haben viele Gerichte bestätigt, dass Rürup-Verträge fehlerhafte Widerrufsbelehrungen enthalten, die zu einem sog. ewigen Widerrufsrecht führen. Je nach Vertragsgestaltung kann auch ein Widerspruchsrecht vorliegen. Auch Verträge der Zurich sind teilweise betroffen. Rechtsanwalt Dimitrov bietet eine kostenfreie Erstberatung zum Thema Beendigung / Widerruf / Widerspruch bei Basisrente Verträgen.

Auch der Bundesgerichtshof hat in diversen Fällen Fehler in den Widerrufsbelehrungen einiger Versicherer festgestellt. Bei einem wirksamen Widerruf kommt es zu einer Rückabwicklung des Vertrags. Versicherungsnehmer können dann ihre eingezahlten Prämien nebst der gezogenen Nutzungen erstattet bzw. haben Anspruch auf Zahlung des ungezillmerten Deckungskapitals ohne Ansatz von Abschluss- und Vertriebskosten.

Ein häufiger Fehler der Basisrente Verträgen war zB, dass sie in der Widerrufsbelehrung zwar auf die Folgen eines Widerrufs eingehen, dabei aber nicht klargestellt wurde, dass der Versicherer bei einem Widerruf auch die gezogenen Nutzungen herauszugeben haben.

BGH Urteile bzgl. des Widerrufs von Basisrentenverträgen

 So hat der BGH in dem Urteil mit dem Aktenzeichen IV ZR 40/22 zugunsten eines Allianz Versicherungsnehmers entschieden und seinen Widerruf für wirksam erklärt. In diesem Verfahren hatte der Allianz Kunde im Herbst 2009 einen Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen und im Jahr 2019 den Widerspruch erklärt. Damit war die Allianz nicht einverstanden. Der BGH hat bestätigt, dass bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ein wirksamer Widerruf viele Jahre nach Vertragsschluss noch erfolgen kann. Desweiteren hat der BGH klargestellt, dass eine Widerrufsbelehrung zum einen den Hinweis auf die Rückgewähr der empfangenen Leistungen und zum anderen auch den Hinweis auf die Herausgabe der gezogenen Nutzungen enthalten muss. Sind diese Hinweise nicht gegeben, so ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft. Die Rechtsfolge ist, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird. Zitat aus dem Urteil:

„… a) Zur ordnungsgemäßen Belehrung im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG für den Fall, dass der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt, gehört neben dem Hinweis auf die Rückgewähr empfangener Leistungen auch der Hinweis auf die herauszugebenden gezogenen Nutzungen. 

b) Im Rahmen der Rückabwicklung nach § 152 Abs. 2 i.V.m. § 169 VVG ist der Rückkaufswert nach dem ungezillmerten Deckungskapital ohne Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten zu bestimmen. 

BGH, Urteil vom 11. Oktober 2023 – IV ZR 40/22 – OLG Stuttgart LG Stuttgart …

Auch in dem BGH Urteil vom 24.01.2024 – IV ZR 306/22 gegen die Generali Versicherung ging es um eine sog. Rürup Rente. Der Vertrag war im Jahr 2008 abgeschlossen und im Mai 2020 widerrufen worden. 

Der BGH stellte fest, dass in der verwendeten Widerrufsbelehrung der Hinweis auf die Herausgabe gezogener Nutzungen gefehlt hat, sofern der Versicherungsschutz nicht vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Dieser Aspekt fehlte in der verwendeten Widerrufsbelehrung. Somit ist die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden und selbst im Jahr 2020 hat ein wirksamer Widerruf erfolgen können. Zitat aus dem Urteil:

„…Die Widerrufsfrist begann gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG nicht zu laufen, weil die Beklagte die Klägerin nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt hatte. …

„… Schließlich hat der Senat auch entschieden, dass die fehlende Belehrung über den möglichen Nutzungsherausgabeanspruch nicht nur ein geringfügiger Belehrungsfehler ist, der einer Ausübung des Widerrufsrechts nach § 242 BGB entgegenstünde  …“

Wie die beiden o.g. BGH-Urteile belegen, können Basisrente- bzw. Rürup-Verträge auch nach vielen Jahren widerrufen werden, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen ist. Denn Sinn und Zweck der Widerrufsbelehrung ist, dass die Kunden klar, umfassend und unmissverständlich über ihre Rechte belehrt werden, damit sie eine informierte Entscheidung treffen können und ihre Rechte wahrnehmen können.

Die Basisrente (Rürup-Rente) der Zurich Deutscher Herold bietet einige steuerliche Vorteile und eine lebenslange Rentenzahlung. Dennoch sollten potenzielle Kunden die folgenden Nachteile berücksichtigen.

Eingeschränkte Flexibilität: Eine Kündigung der Basisrente ist in der Regel nicht möglich. Bei Vertragsbeendigung wird der Vertrag lediglich beitragsfrei gestellt, ohne Rückzahlung des angesparten Kapitals. Zudem sind weder ein Verkauf noch eine Beleihung des Vertrags gestattet.

Begrenzte Vererbbarkeit: Das angesparte Kapital kann nur unter bestimmten Voraussetzungen vererbt werden, beispielsweise wenn eine entsprechende Zusatzvereinbarung getroffen wurde. Ohne solche Vereinbarungen verfällt das Kapital im Todesfall des Versicherten. ​

Hohe Kostenstruktur: Einige Verträge weisen hohe Abschluss- und Verwaltungskosten auf, die die Rendite mindern können. Beispielsweise können Abschluss- und Vertriebskosten bis zu 2,5 % der Beitragssumme betragen, was die Rentabilität des Vertrags beeinträchtigen kann. ​

Ausschließliche Rentenzahlung: Bei Erreichen der Altersgrenze ist keine einmalige Kapitalauszahlung möglich; das angesparte Kapital wird ausschließlich in Form einer monatlichen Rente ausgezahlt, die zudem steuerpflichtig ist. . ​

Es ist daher ratsam, die individuellen Vor- und Nachteile der Basisrente sorgfältig abzuwägen und gegebenenfalls alternative Vorsorgemöglichkeiten in Betracht zu ziehen.​ Rechtsanwalt Dimitrov steht bei Fragen zur Beendigung einer Basisrente für ein kostenloses Erstgespräch zur Verfügung.

Eine wichtige Rolle bei der Rückabwicklung einer Basisrente spielt § 8 VVG in der Altfassung:

§ 8
Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers; Verordnungsermächtigung
(1) 1Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen. 2Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

(2) 1Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem folgende Unterlagen dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind:

  1. der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen, die nach der VVG-Informationspflichtenverordnung mitzuteilen sind, und
  2. eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs, die dem Versicherungsnehmer seine Rechte entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels deutlich macht und die den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und auf die Regelungen des Absatzes 1 Satz 2 enthält.
    2Bei Versicherungsprodukten, für die ein Basisinformationsblatt nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1; L 358 vom 13.12.2014, S. 50), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 1156/2019 (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 55) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder für die ein PEPP-Basisinformationsblatt nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 1238/2019 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zu erstellen ist, beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor auch das Basisinformationsblatt oder das PEPP-Basisinformationsblatt zur Verfügung gestellt worden ist. 3Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen nach den Sätzen 1 und 2 obliegt dem Versicherer.

(3) 1Das Widerrufsrecht besteht nicht

  1. bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat,
  2. bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
  3. bei Versicherungsverträgen bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
  4. bei Versicherungsverträgen über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2.
    2Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers vollständig erfüllt ist, bevor der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.

(4) 1Die nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zu erteilende Belehrung genügt den dort genannten Anforderungen, wenn das Muster der Anlage zu diesem Gesetz in Textform verwendet wird. 2Der Versicherer darf unter Beachtung von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Versicherers anbringen von dem Muster abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Versicherers anbringen. 3Beschränkt sich die Abweichung unter Beachtung von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 auf Format und Schriftgröße oder darauf, dass der Versicherer Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Versicherers anbringt, so ist Satz 1 anzuwenden.

(5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Informationspflichten nach Abschnitt 2 der Anlage und die dazu erteilten Gestaltungshinweise zu ändern, wenn dies erforderlich ist, um die Informationspflichten nach Abschnitt 2 der Anlage und die dazu erteilten Gestaltungshinweise an eine Änderung der VVG-Informationspflichtenverordnung anzupassen.

Auch § 9 VVG alte Fassung spielt eine wichtige Rolle bei der Beendigung von Basisrente Verträgen:

§ 9
Rechtsfolgen des Widerrufs

(1) 1Übt der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 1 aus, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn der Versicherungsnehmer in der Belehrung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 auf sein Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist und zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt; die Erstattungspflicht ist unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs zu erfüllen. 2Ist der in Satz 1 genannte Hinweis unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.

(2) 1Hat der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht nach § 8 wirksam ausgeübt, ist er auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. 2Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. 3Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.