Widerruf/Widerspruch bei einer Generali Deutschland (vormals Aachen Münchener) Lebensversicherung)?
Ein äußerst wichtiges Urteil des BGH vom 24.01.2024 gab einem Versicherungsnehmer recht, da eine Widerrufsbelehrung der Generali Deutschland Lebensversicherung AG (ehemals Aachen Münchener) fehlerhaft gewesen ist. Der durch die Generali Versicherungsnehmerin (VN) erklärte Widerruf ihrer im Jahr 2008 geschlossen Basisrentenversicherung war nicht verfristet, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 24.01.2024 ausführt. Rechtsanwalt Dimitrov steht bei Fragen zur Beendigung von Basisrente / Rüruprente-Verträgen für eine kostenlose Erstberatung zur Verfügung. In vielen Fällen gibt es gute Vorgehensmöglichkeiten den Rürup Vertrag vorzeitig und mit gutem finanziellen Ergebnis zu beenden. Die Anwaltsgebühren können oft von einer Rechtsschutzversicherung oder einem Prozessfinanzierer übernommen werden.
Versicherungsnehmerin erhält bei Wirksamkeit des Widerrufs den Rückkaufswert einschließlich Abschluss- und Vertriebskosten
Durch den Widerruf kann der Vertrag aufgelöst werden und die Versicherungsnehmerin erhält nicht nur den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile ausbezahlt, sondern auch die zum Teil recht erheblichen Abschluss- und Vertriebskosten erstattet. So kann sie an das Vertragsguthaben des an sich nicht kündbaren Rürup-Renten Vertrags herankommen. Voraussetzung ist, dass der Widerruf nicht aus anderen Gründen, wie z.B. dem Einwand der Verwirkung, ausnahmsweise unwirksam ist. Dies hat nun das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall noch ergänzend zu prüfen.
Vertrag aus 2008 über eine Basisrente (Rürup-Rente)
Die Versicherungsnehmerin schloss im Jahr 2008 einen Basisrentenversicherungsvertrag bei der Aachen Münchener Lebensversicherung mit monatlicher Beitragszahlung ab. Während der Vertragslaufzeit nahm die VN eine erhebliche Zuzahlung in den Vertrag vor, stimmte einer Änderung der Versicherungsbedingungen zu und beantragte später, den Beitrag auf den monatlichen Mindestbeitrag herabzusetzen. Basisrentenversicherungen (Rürup-Renten) sind nicht im herkömmlichen Sinne wie eine Lebens- oder Rentenversicherung kündbar. Die Auszahlung eines Rückkaufswertes nach Kündigung ist bedingungsgemäß immer ausgeschlossen. Der Vertrag kann also nach den vertraglichen Bestimmungen nur beitragsfrei gestellt oder beitragspflichtig fortgeführt werden. Selbst bei Rentenbeginn kann lediglich die monatliche Rente, nicht aber eine Kapitalabfindung in Anspruch genommen werden. Eine Lösung des Vertrages bzw. eine Wiedererlangung der einbezahlten Beiträge in Form des Vertragsguthabens kann daher nur durch einen Widerruf erfolgen.
Versicherungsnehmerin erhält durch Widerruf Rückkaufswert und Abschlusskosten erstattet
Ein Widerruf ermöglicht die Auflösung des Vertrags, wodurch die Versicherungsnehmerin nicht nur den Rückkaufswert einschließlich etwaiger Überschussanteile ausgezahlt bekommt, sondern auch die oftmals beträchtlichen Abschluss- und Vertriebskosten erstattet werden. Auf diese Weise kann sie Zugriff auf das Vertragsguthaben eines ansonsten nicht kündbaren Rürup-Rentenvertrags erhalten. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Widerruf nicht aus anderen Gründen, wie z. B. Verwirkung, unwirksam ist. Das Oberlandesgericht hat diesen Aspekt im vorliegenden Fall noch weiter zu prüfen.
Basisrentenvertrag (Rürup-Rente) aus dem Jahr 2008
Im Jahr 2008 schloss die Versicherungsnehmerin bei der Aachen Münchener Lebensversicherung einen Basisrentenversicherungsvertrag mit monatlicher Beitragszahlung ab. Im Verlauf der Vertragslaufzeit nahm sie eine erhebliche Zuzahlung vor, stimmte einer Änderung der Versicherungsbedingungen zu und beantragte später, die Beiträge auf den monatlichen Mindestbeitrag zu reduzieren.
Basisrentenversicherungen (Rürup-Renten) unterscheiden sich von herkömmlichen Lebens- oder Rentenversicherungen, da sie nicht gekündigt werden können. Eine Auszahlung des Rückkaufswerts ist gemäß den Vertragsbedingungen ausgeschlossen. Der Vertrag kann lediglich beitragsfrei gestellt oder weiterhin beitragspflichtig geführt werden. Selbst zum Rentenbeginn besteht nur die Möglichkeit, eine monatliche Rente zu beziehen; eine Kapitalabfindung ist ausgeschlossen.
Die Rückerstattung der eingezahlten Beiträge in Form des Vertragsguthabens ist somit nur durch einen Widerruf möglich.
Ausstieg aus der Rürup-Rente durch Widerruf
Dieses Verfahren verdeutlicht erneut, dass der Widerruf eine Möglichkeit bietet, aus der oft als vorteilhaft beworbenen, jedoch mit erheblichen Nachteilen behafteten Rürup-Rente auszusteigen.
Rückabwicklung einer Generali Deutschland (ehemals Aachen Münchener) Rürup-Rente nach Widerruf
Urteil des Bundesgerichtshofs: Generali Fehlerhafte Widerrufsbelehrung
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am 24.01.2024, dass die Widerrufsbelehrung der Generali Deutschland Lebensversicherung AG (früher Aachen Münchener) fehlerhaft war. Damit wurde der von einer Versicherungsnehmerin im Jahr 2020 erklärte Widerruf ihres 2008 abgeschlossenen Basisrentenvertrags (Rürup-Rente) als nicht verfristet anerkannt.
Allerdings hatte das Oberlandesgericht sich in seinem Urteil nicht mit dem Einwand der Verwirkung befasst. Daher verwies der BGH den Fall zur erneuten Prüfung zurück, da er als Revisionsgericht keine eigenen Tatsachenfeststellungen treffen darf.
Mögliche Folgen eines erfolgreichen Widerrufs
Sollte der Widerruf letztendlich als wirksam bestätigt werden, hat dies erhebliche finanzielle Konsequenzen für die Versicherungsnehmerin:
- Auflösung des Vertrags: Der nicht kündbare Rürup-Rentenvertrag kann rückabgewickelt werden.
- Erstattung des Vertragsguthabens: Die Versicherungsnehmerin erhält nicht nur den Rückkaufswert samt Überschussanteilen, sondern auch die einbehaltenen Abschluss- und Vertriebskosten zurück.
- Bedingung für eine Rückabwicklung: Der Widerruf darf nicht durch den Einwand der Verwirkung unwirksam werden. Dies wird nun durch das Oberlandesgericht geprüft.
Vertragsdetails: Basisrente aus dem Jahr 2008
Die Versicherungsnehmerin schloss im Jahr 2008 bei der Aachen Münchener Lebensversicherung eine Basisrentenversicherung mit monatlicher Beitragszahlung ab. Während der Laufzeit:
- Leistete sie eine erhebliche Zuzahlung,
- Stimmte einer Änderung der Versicherungsbedingungen zu,
- Beantragte später eine Herabsetzung auf den monatlichen Mindestbeitrag.
Da Rürup-Renten vertraglich nicht kündbar sind, bleibt eine Auszahlung des Rückkaufswertes ausgeschlossen. Die einzigen Alternativen bestehen in einer Beitragsfreistellung oder einer Fortführung der Beitragszahlungen. Selbst zum Rentenbeginn ist ausschließlich eine monatliche Rentenzahlung möglich – eine einmalige Kapitalauszahlung ist nicht vorgesehen.
Ein Widerruf bleibt somit der einzige Weg, um das Vertragsguthaben zurückzuerlangen.
Hintergrund des Rechtsstreits
Im Mai 2020 erklärte die Versicherungsnehmerin gegenüber der Generali den Widerruf, da sie nach eigener Einschätzung nicht ordnungsgemäß über ihre Rechte belehrt worden war.
- Ablehnung durch Landgericht und Oberlandesgericht:
Das Landgericht Frankenthal und das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken wiesen den Widerruf zurück. Begründung: Der Widerruf sei verwirkt, da die Versicherungsnehmerin zuvor den Eindruck erweckt habe, am Vertrag festhalten zu wollen, und zudem steuerliche Vorteile genutzt habe. - BGH hebt Entscheidung der Vorinstanzen auf:
Die Versicherungsnehmerin legte daraufhin Revision beim BGH ein. Der BGH entschied, dass der Widerruf grundsätzlich noch möglich war, da die Belehrung fehlerhaft war. Das Verfahren wurde jedoch zur erneuten Prüfung an das OLG zurückverwiesen, um den Aspekt der Verwirkung zu klären.
Bedeutung des Urteils für Versicherungsnehmer
Dieses Urteil bedeutet eine erhebliche Niederlage für die Generali Deutschland Lebensversicherung AG. Denn der BGH stellte klar:
- Die Widerrufsbelehrung war fehlerhaft.
- Ein Widerruf kann unter Umständen auch Jahre nach Vertragsschluss noch erfolgen.
- Der Einwand der Verwirkung wird nur in seltenen Ausnahmefällen anerkannt, sodass viele betroffene Versicherte ihre Verträge rückabwickeln lassen könnten.
Widerruf als Möglichkeit zum Ausstieg aus der Rürup-Rente
Das Urteil bestätigt erneut, dass der Widerruf eine der wenigen Möglichkeiten ist, sich aus einem Rürup-Rentenvertrag zu lösen. Trotz der beworbenen steuerlichen Vorteile sind viele dieser Verträge mit erheblichen Nachteilen verbunden. Versicherungsnehmer, die an einem Ausstieg interessiert sind, sollten ihre Vertragsunterlagen auf Fehler in der Widerrufsbelehrung prüfen lassen.
Zahlreiche Versicherer betroffen
Der Widerruf betrifft nicht nur Verträge der Generali Deutschland Lebensversicherung, sondern nahezu alle Versicherer, insbesondere für Vertragsabschlüsse im Zeitraum von 2008 bis 2010, wie beispielsweise die Allianz Lebensversicherung. Auch in den darauffolgenden Jahren verwendeten viele Versicherer fehlerhafte oder ähnliche Widerrufsbelehrungen.
Selbst nach der Einführung des gesetzlich vorgegebenen Muster-Widerrufsformulars im Jahr 2010 hielten manche Versicherer an bereits höchstrichterlich als fehlerhaft bestätigten Belehrungen fest. Beispiele hierfür sind Versicherer wie die Nürnberger Lebensversicherung.
Darüber hinaus lassen sich in der Praxis auch bei Verträgen nach 2010 häufig Fehler in den Widerrufsbelehrungen feststellen. Dies betrifft unter anderem Anbieter wie die Allianz Lebensversicherung, Canada Life, Standard Life, Vorsorge Lebensversicherung und die Württembergische Lebensversicherung.
Die Basisrente, auch als Rürup-Rente bekannt, bietet zwar einige steuerliche Vorteile, bringt jedoch auch erhebliche Nachteile mit sich. Wer eine langfristige Altersvorsorge plant, sollte sich dieser Aspekte bewusst sein, bevor er sich für die Basisrente von Generali entscheidet.
Die wichtigsten Nachteile im Überblick
- Keine Kapitalauszahlung möglich: Im Gegensatz zu anderen privaten Rentenversicherungen gibt es bei der Basisrente keine Möglichkeit, sich das angesparte Kapital einmalig auszahlen zu lassen. Die Auszahlung erfolgt ausschließlich als lebenslange Rente.
- Besteuerung der Rentenzahlungen: Während die Beiträge steuerlich absetzbar sind, unterliegt die ausgezahlte Rente im Ruhestand der vollen Besteuerung. Wer ab 2040 in Rente geht, muss seine gesamte Rente versteuern.
- Geringe Flexibilität: Die Beiträge zur Basisrente sind zwar anpassbar, aber eine vorzeitige Kündigung oder eine Übertragung auf eine andere Rentenform ist nicht möglich.
- Kein Kapitalverzehr für Hinterbliebene: Stirbt der Versicherte, verfällt das angesparte Kapital, sofern keine Zusatzoptionen wie eine Hinterbliebenenrente vereinbart wurden.
- Anlagerisiko bei fondsgebundenen Varianten: Wer sich für eine kapitalmarktgebundene Basisrente entscheidet, trägt das Risiko von Kursschwankungen, was im Alter zu einer geringeren Rentenauszahlung führen kann.
- Hohe Kosten: Verwaltungs- und Abschlussgebühren können die Rendite erheblich schmälern, insbesondere in den ersten Vertragsjahren.
Für wen ist die Basisrente von Generali weniger geeignet?
- Personen, die sich Flexibilität wünschen: Wer in der Zukunft über sein Kapital verfügen möchte, sollte sich für eine andere Rentenform entscheiden.
- Junge Sparer mit niedrigem Einkommen: Die steuerlichen Vorteile der Basisrente lohnen sich vor allem für Gutverdiener, da sie in der Ansparphase hohe Steuern sparen können.
- Personen ohne Hinterbliebene: Da das Kapital im Todesfall an den Versicherer fällt, sollten Alleinstehende andere Altersvorsorgeoptionen in Betracht ziehen.
Empfehlung zur Überprüfung
Es lohnt sich daher, den eigenen Vertrag von einem Anwalt prüfen zu lassen. Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung kann Betroffenen die Möglichkeit eröffnen, aus einem unvorteilhaften Vertrag auszusteigen und potenziell bereits gezahlte Beiträge zurückzuerhalten.