Erbrecht in Monaco und deutsch-monegassisches Erbrecht
Internationales Erbrecht und Erbrecht in Monaco
Wann wird ein Erbfall international? Dies ist etwa dann der Fall, wenn Bankkonten, Besitz, der Erblasser oder die Erben sich in unterschiedlichen Ländern befinden.
Die internationalen Fälle haben Auswirkungen sowohl im Erbrecht als auch im Steuerrecht.
Die gesetzlichen Regeln für Erbfolge, Testamente oder auch Pflichtteile können sich über die Jahre ändern, woraus sich unterschiedliche Chancen und Risiken im Erbrecht und Steuerrecht ergeben können.
Aufgrund der Komplexität des internationalen Erbrechts sollte man sich rechtzeitig an einen Anwalt mit Erfahrung in Deutschland und Monaco wenden. Rechtsanwalt Dimitrov steht für ein kostenfreies Erstgespräch zur Verfügung.
Materielles Erbrecht in Monaco
Wie gestaltet man Testamente bzw. letztwillige Verfügungen in Monaco? Nach monegassischem Erbrecht sind Testamente und sonstige letztwillige Verfügungen formwirksam errichtet, wenn sie entweder nach dem Heimaterbrecht des Erblassers oder nach dem Erbrecht am Ort der Errichtung wirksam errichtet worden sind.
Nach dem in Monaco geltenden Erbrecht müssen Testamente einseitig und entsprechend widerruflich sein. Im monegasischen Erbrecht gibt es also keine gemeinschaftlichen Testamente und Erbverträge. In Monaco können Testamente zum einen eigenhändig erstellt werden. Zum anderen kann ein Testament durch Erklärung vor dem Notar errichtet werden. Außerdem kann ein Testament durch dem Notar verschlossenen übergebenes Testament errichtet werden.
Wie ist die gesetzliche Erbfolge bei Verwandten in Monaco? So wie in Deutschland sind Erben erster Ordnung die Abkömmlinge des Erblassers (also leibliche Kinder und Kindeskinder). Die Eltern und Geschwister des Erblassers sowie deren Abkömmlinge sind Erben zweiter Ordnung.
Wieviel Erben die Ehegatten im Verhältnis zu den Abkömmlingen in Monaco? Der Ehegatte erbt nach dem Erbrecht in Monaco zu gleichen Teilen wie die Abkömmlinge, mindestens jedoch zu 1/4.
Internationales Erbrecht und Monaco
Da das Fürstentum Monaco nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, findet die Europäische Erbrechtsverordnung keine Anwendung dort.
Dennoch orientiert sich in Monaco das Erbrecht an der Europäischen Erbrechtsverordnung, insbesondere am Vorentwurf der Kommission vom 4.10.2009. Demnach unterliegt in Monaco Erbfolge gem. Art. 56 LDIP hinsichtlich des gesamten Nachlasses einheitlich dem am letzten Wohnsitz des Erblassers geltenden Recht. Der Wohnsitz ist gem. Art. 2 Abs. 1 LDIP an dem Ort, an dem eine Person ihre Hauptniederlassung hat. Dabei gilt gem. Art. 2 Abs. 2 LDIP bis zum Beweis des Gegenteils, dass ein monegassischer Staatsangehöriger seinen Wohnsitz in Monaco hatte. Dasselbe gilt auch für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis für das Fürstentum Monaco besitzt. Damit ergibt sich eine Vermutung für das Vorliegen eines Wohnsitzes in Monaco.
Monegasisches oder deutsches/ausländisches Recht anwendbar?
Das Erbrecht in Monaco unterscheidet in internationalen Erbfällen bzgl. der Anwendbarkeit des monegassischen oder ausländischen Erbrechts danach, ob unbewegliches oder bewegliches Vermögen betroffen ist. Das deutsche und das monegassische internationale Erbrecht kommen dabei zu folgenden Ergebnissen über das anwendbare Erbrecht:
Im Immobiliarrecht ist immer das Erbrecht am Ort der Immobilie anwendbar, unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom letzten Wohnsitz des Erblassers. Dies gilt nach monegassischem internationalem Erbrecht und aufgrund der Regelungen in Art. 3a Abs. 3 EGBGB auch nach deutschem internationalem Erbrecht.
Beim Mobiliarrecht ist dagegen grundsätzlich die Staatsangehörigkeit entscheidend. Nach deutschem Recht ist die Rechtslage eindeutig. Im monegassischen Recht besteht eine gewisse Rechtsunsicherheit. Zum Teil wird davon ausgegangen, dass monegassische Gerichte ebenfalls auf die Staatsangehörigkeit abstellen, soweit der bewegliche Nachlass betroffen ist. Teilweise wird aber auch die Ansicht vertreten, dass der letzte Wohnsitz des Erblassers entscheidend sei.
Allgemeine Informationen über verschiedene Vor- und Nachteile von Monaco
Monaco ist umrahmt von Frankreich, verfolgt aber als eigenständiger Staat eine eigenständige und relativ restriktive Aufenthaltspolitik, bei der an eine Wohnsitznahme strenge Anforderungen gestellt werden.
Die Wirtschaft im Fürstentum Monaco zieht diverse innovative Unternehmen an und bietet mit staatlich großzügig geförderten Programmen sehr gute Rahmenbedingungen.
Monaco überzeugt außerdem mit seiner Lage und hervorragenden Infrastruktur. Insbesondere auch für Eigentümer und Liebhaber von Yachten ist unter anderem mit der Monaco Yacht Show einiges geboten.