Generali Rürup-Rente-BGH bestätigt Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung

Widerruf/Widerspruch bei einer Generali Deutschland (Aachen Münchener Lebensversicherung)?

Ein äußerst wichtiges Urteil des BGH vom 24.01.2024 gab einem Versicherungsnehmer recht, da eine Widerrufsbelehrung der Generali Deutschland Lebensversicherung AG (ehemals Aachen Münchener) fehlerhaft gewesen ist. Der durch die Generali Versicherungsnehmerin (VN) erklärte Widerruf ihrer im Jahr 2008 geschlossen Basisrentenversicherung war nicht verfristet, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 24.01.2024 ausführt. Rechtsanwalt Dimitrov steht bei Fragen zur Beendigung von Basisrente / Rüruprente-Verträgen für eine kostenlose Erstberatung zur Verfügung. In vielen Fällen gibt es gute Vorgehensmöglichkeiten und die Anwaltsgebühren können von einer Rechtsschutzversicherung oder einem Prozessfinanzierer übernommen werden.

Versicherungsnehmerin erhält bei Wirksamkeit des Widerrufs den Rückkaufswert einschließlich Abschluss- und Vertriebskosten

Durch den Widerruf kann der Vertrag aufgelöst werden und die Versicherungsnehmerin erhält nicht nur den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile ausbezahlt, sondern auch die zum Teil recht erheblichen Abschluss- und Vertriebskosten erstattet. So kann sie an das Vertragsguthaben des an sich nicht kündbaren Rürup-Renten Vertrags herankommen. Voraussetzung ist, dass der Widerruf nicht aus anderen Gründen, wie z.B. dem Einwand der Verwirkung, ausnahmsweise unwirksam ist. Dies hat nun das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall noch ergänzend zu prüfen.

Vertrag aus 2008 über eine Basisrente (Rürup-Rente)

Die Versicherungsnehmerin schloss im Jahr 2008 einen Basisrentenversicherungsvertrag bei der Aachen Münchener Lebensversicherung mit monatlicher Beitragszahlung ab. Während der Vertragslaufzeit nahm die VN eine erhebliche Zuzahlung in den Vertrag vor, stimmte einer Änderung der Versicherungsbedingungen zu und beantragte später, den Beitrag auf den monatlichen Mindestbeitrag herabzusetzen. Basisrentenversicherungen (Rürup-Renten) sind nicht im herkömmlichen Sinne wie eine Lebens- oder Rentenversicherung kündbar. Die Auszahlung eines Rückkaufswertes nach Kündigung ist bedingungsgemäß immer ausgeschlossen. Der Vertrag kann also nach den vertraglichen Bestimmungen nur beitragsfrei gestellt oder beitragspflichtig fortgeführt werden. Selbst bei Rentenbeginn kann lediglich die monatliche Rente, nicht aber eine Kapitalabfindung in Anspruch genommen werden. Eine Lösung des Vertrages bzw. eine Wiedererlangung der einbezahlten Beiträge in Form des Vertragsguthabens kann daher nur durch einen Widerruf erfolgen.

Versicherungsnehmerin erhält durch Widerruf Rückkaufswert und Abschlusskosten erstattet

Ein Widerruf ermöglicht die Auflösung des Vertrags, wodurch die Versicherungsnehmerin nicht nur den Rückkaufswert einschließlich etwaiger Überschussanteile ausgezahlt bekommt, sondern auch die oftmals beträchtlichen Abschluss- und Vertriebskosten erstattet werden. Auf diese Weise kann sie Zugriff auf das Vertragsguthaben eines ansonsten nicht kündbaren Rürup-Rentenvertrags erhalten. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Widerruf nicht aus anderen Gründen, wie z. B. Verwirkung, unwirksam ist. Das Oberlandesgericht hat diesen Aspekt im vorliegenden Fall noch weiter zu prüfen.

Basisrentenvertrag (Rürup-Rente) aus dem Jahr 2008

Im Jahr 2008 schloss die Versicherungsnehmerin bei der Aachen Münchener Lebensversicherung einen Basisrentenversicherungsvertrag mit monatlicher Beitragszahlung ab. Im Verlauf der Vertragslaufzeit nahm sie eine erhebliche Zuzahlung vor, stimmte einer Änderung der Versicherungsbedingungen zu und beantragte später, die Beiträge auf den monatlichen Mindestbeitrag zu reduzieren.

Basisrentenversicherungen (Rürup-Renten) unterscheiden sich von herkömmlichen Lebens- oder Rentenversicherungen, da sie nicht gekündigt werden können. Eine Auszahlung des Rückkaufswerts ist gemäß den Vertragsbedingungen ausgeschlossen. Der Vertrag kann lediglich beitragsfrei gestellt oder weiterhin beitragspflichtig geführt werden. Selbst zum Rentenbeginn besteht nur die Möglichkeit, eine monatliche Rente zu beziehen; eine Kapitalabfindung ist ausgeschlossen.

Die Rückerstattung der eingezahlten Beiträge in Form des Vertragsguthabens ist somit nur durch einen Widerruf möglich.

Ausstieg aus der Rürup-Rente durch Widerruf

Dieses Verfahren verdeutlicht erneut, dass der Widerruf eine Möglichkeit bietet, aus der oft als vorteilhaft beworbenen, jedoch mit erheblichen Nachteilen behafteten Rürup-Rente auszusteigen.

Zahlreiche Versicherer betroffen

Der Widerruf betrifft nicht nur Verträge der Generali Deutschland Lebensversicherung, sondern nahezu alle Versicherer, insbesondere für Vertragsabschlüsse im Zeitraum von 2008 bis 2010, wie beispielsweise die Allianz Lebensversicherung. Auch in den darauffolgenden Jahren verwendeten viele Versicherer fehlerhafte oder ähnliche Widerrufsbelehrungen.

Selbst nach der Einführung des gesetzlich vorgegebenen Muster-Widerrufsformulars im Jahr 2010 hielten manche Versicherer an bereits höchstrichterlich als fehlerhaft bestätigten Belehrungen fest. Beispiele hierfür sind Versicherer wie die Nürnberger Lebensversicherung.

Darüber hinaus lassen sich in der Praxis auch bei Verträgen nach 2010 häufig Fehler in den Widerrufsbelehrungen feststellen. Dies betrifft unter anderem Anbieter wie die Allianz Lebensversicherung, Canada Life, Standard Life, Vorsorge Lebensversicherung und die Württembergische Lebensversicherung.

Empfehlung zur Überprüfung

Es lohnt sich daher, den eigenen Vertrag von einem Anwalt prüfen zu lassen. Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung kann Betroffenen die Möglichkeit eröffnen, aus einem unvorteilhaften Vertrag auszusteigen und potenziell bereits gezahlte Beiträge zurückzuerhalten.